Versorgungssicherheit
Die Behörden unterstützen bei Bedarf die Beschaffung, Verteilung und Lagerhaltung von medizinischen Gütern vor und während einer Pandemie. Gemäss Beschluss des Bundesrats werden Verantwortlichkeiten, Finanzierung und Abläufe bis Ende 2027 präzisiert. Die empfohlene Lagerhaltung für die Leistungserbringer des Gesundheitswesens findet sich unter Schutzausrüstung und Desinfektion.
Hintergrund und Zielsetzung: Medizinische Güter (siehe Abbildung 1) sind wichtig, um die Bevölkerung und das Gesundheitspersonal im Pandemiefall zu schützen, erkrankte Personen zu behandeln und das Gesundheitswesen aufrecht zu erhalten. Die Versorgung muss so lange wie möglich über die regulären Kanäle sichergestellt werden. Alle Akteurinnen und Akteure stellen im Rahmen ihrer betrieblichen Pandemievorbereitungen sicher, dass sie die erforderlichen Leistungen auch im Pandemiefall erbringen können.
Zielgruppe: Die subsidiäre Rolle von Bund und Kantonen in der Versorgungssicherheit dient den Leistungserbringern des Gesundheitswesens und der Bevölkerung.
Grundlagen: Das Landesversorgungsgesetz (LVG, SR 531) legt Massnahmen fest, um in schweren Mangellagen die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, wenn die Wirtschaft dies nicht eigenständig bewältigen kann. Das Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und die dazugehörigen Verordnungen regeln den Umgang mit Heilmitteln. Artikel 44 des Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) sowie die Artikel 60–64 der Epidemienverordnung (EpV, SR 818.101.1) regeln die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln. Sie präzisieren die Einfuhr, Zuteilung, Verteilung und Vorratshaltung dieser Heilmittel. Die Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln (SR 531.215.31) regelt das Pflichtlager. Die Impfstoffstrategie des Bundesrats sieht vor, dass der Bund mit Unternehmen vermehrt Reservationsverträge für künftige Pandemie-Impfstoffe abschliessen kann.
Strategische Aspekte: Bei einem Versorgungsengpass während einer Pandemie muss gemäss Artikel 44 EpG die Versorgung der Schweizer Bevölkerung mit Heilmitteln sichergestellt werden. Bei einem Versorgungsengpass muss das Gesundheitswesen vorrangig versorgt werden; für andere Institutionen und die Bevölkerung kann es daher eine grössere Herausforderung sein, die notwendigen Güter zu erhalten. Scheint eine Pandemie unmittelbar bevorzustehen, kann einem Versorgungsengpass entgegen gewirkt werden, wenn Herstellerinnen, Lieferanten und Leistungserbringer einen Vorrat angelegt haben.
Operative Aspekte: Der Bund hat einen Vertrag für Produktionskapazitäten für Influenza-Impfstoff im Pandemiefall abgeschlossen. Neben der Versorgung mit Impfstoffen oder erregerspezifischen Arzneimitteln muss in einer Pandemie auch die Versorgung mit Heilmitteln für andere Krankheiten weiterhin sichergestellt sein. Auch während einer Pandemie sind die Vorgaben der Good Manufacturing Practice (GMP) und Good Distribution Practice (GDP) einzuhalten.
Risiken und Herausforderungen: Die Erfahrung zeigt, dass die Nachfrage nach medizinischen Gütern bei einer Pandemie rasch und stark steigen kann. Bei drohenden oder bestehenden Mangellagen besteht die Gefahr eines weltweiten Beschaffungswettbewerbs.
Zuständigkeiten: Gemäss Artikel 3 LVG ist primär die Wirtschaft für die Versorgung der Schweiz mit Arzneimitteln zuständig. Der Bund nimmt gemäss Artikel 102 Bundesverfassung (BV, SR 101) nur in schweren Mangellagen, welche die Wirtschaft nicht selbst zu bewältigen vermag, eine subsidiäre Rolle ein. Dazu bestehen folgende Zuständigkeiten:
- Der Bundesrat kann die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln sicherstellen (Art. 44, Abs. 1 EpG). Er kann Vorschriften erlassen zur Zuteilung, Verteilung, Erleichterung der Einfuhr und Beschränkung oder zum Ausfuhrverbot von Heilmitteln sowie zur Vorratshaltung von Heilmitteln in Spitälern und weiteren Institutionen des Gesundheitswesens (Art. 44, Abs. 2 EpG). Er kann Massnahmen vorsehen zur Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Heilmitteln (Art. 44, Abs. 3 EpG).
- Das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ist zuständig für die Zulassung und Marktüberwachung von Heilmitteln.
- Das BAG resp. die Armeeapotheke sind zuständig für die Versorgung mit Heilmitteln für die Zivilbevölkerung resp. für die Armeeangehörigen. Die operativen Beschaffungstätigkeiten können auch an zivile Unternehmen delegiert werden.
- Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann Produktionsverträge, Reservationsverträge oder vorsorgliche Lieferverpflichtungen mit Firmen abschliessen, die die Versorgung mit medizinischen Gütern sicherstellen können. Falls (je nach Krankheitserreger) auch spezifische Heilmittel für Menschen, die in Betrieben mit Tieren arbeiten, zu beschaffen sind, stimmt es sich mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ab. In Zusammenarbeit mit den Kantonen legt das BAG den Anteil der Heilmittel fest, der jedem Kanton zugeteilt wird.
- Die Armeeapotheke stellt nach vorheriger Absprache mit den Kantonen die Lieferung der Heilmittel an die Kantone (Art. 63 EpV) sicher.
- Die Zulassungsinhaberinnen führen die Pflichtlager von Arzneimitteln.
- Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist zuständig für die Zuteilung der Reserven des Pflichtlagers von Oseltamivir (Tamiflu®) (Art. 31 Absatz 2 Bst. a LVG). Es beurteilt die Freigabe von Waren aus den Pflichtlagern im Falle einer schweren landesweiten Mangellage (Art. 31 Abs. 2 Bst. f LVG, Art. 57 Abs. 1 und. Abs. 3 LVG) basierend auf den Bevölkerungszahlen der Kantone sowie anderer Kriterien im Falle einer Kontingentierung. Es erstellt Empfehlungen an die Bevölkerung zum Notvorrat, unter anderem an medizinischen Gesichtsmasken und Desinfektionsmitteln.
- Die Kantone bezeichnen kantonale Anlieferstellen und melden diese dem Bund. Sie sorgen für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten Heilmittel (Art. 63 EpV).
- Auf kantonaler Ebene überwachen die Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker den Umgang mit Heilmitteln nach der Heilmittelgesetzgebung.

Versorgung- und Beschaffungsprozess Bund
Die Covid-19-Pandemie zeigte Versorgungslücken bei medizinischen Gütern. Klare Regeln in Bezug auf Zuständigkeiten, Finanzierung und Abläufe sollen dies verbessern.
Bedarfsplanung
Das Bundesamt für Gesundheit erstellt eine Liste wichtiger medizinischer Güter für den Fall einer Pandemie oder Epidemie und berechnet den Vorsorgebedarf.
Lagebild
Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) erstellt ein Lagebild zu wichtigen medizinischen Gütern.
Beschaffung
Der Bund kann Verträge abschliessen, um den Zugang zu medizinischen Gütern sicherzustellen. Das Bundesamt für Gesundheit und die Armeeapotheke sind für die Beschaffung zuständig.
Einfuhr
Im Pandemiefall kann der Bundesrat Vorschriften zur Einfuhr und Ausfuhr von Heilmitteln erlassen.
Lagerhaltung
Pflichtlager sind dafür angelegt, die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern in schweren Mangellagen sicherzustellen.
Zuteilung
Das Bundesamt für Gesundheit teilt Heilmittel im Falle einer Pandemie nach einer Prioritätenliste zu.
Verteilung / Lieferung
Der Bund stellt die beschafften Arzneimittel den Kantonen zur Verfügung, die für die weitere Verteilung zuständig sind.
