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Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Lagerhaltung

Die Pflichtlagerhaltung ist eine der wichtigsten Massnahmen, um die Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern bei schweren Mangellagen sicherzustellen. Die Vorratshaltung von medizinischen Gütern durch Leistungserbringer ist unter Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel beschrieben.

Die Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln (SR 531.215.31) regelt die Vorratshaltungen zur Sicherung einer kontinuierlichen Versorgung. Die Pflichtlager gemäss Landesversorgungsgesetz (LVG, SR 531) sind – mit Ausnahme des Pflichtlagers von Oseltamivir (Tamiflu®) – für Versorgungsengpässe in einer nicht-pandemischen Situation gedacht. Sie sind nicht auf eine Bedarfsdeckung während einer Epidemie/Pandemie ausgelegt. Im Falle einer Pandemie sind diese Lager rasch erschöpft.

Für die Lagerhaltung von Medizinprodukten und Schutzmaterialien besteht auf Bundesebene aktuell keine gesetzliche Grundlage. Diese soll mit dem revidierten Epidemiengesetz geschaffen werden.

Es wird den Leistungserbringern empfohlen, genügend persönliche Schutzausrüstung, Desinfektions- und Reinigungsmittel für den Bedarf von 12 Wochen in einer Pandemie zu bevorraten (siehe Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel). Informationen zur Lagerhaltung in den Kantonen finden sich in deren kantonalen Pandemieplänen.

Antiviralia

Für Oseltamivir (Tamiflu®) besteht zur Zeit ein Pflichtlager. Das BAG prüfte im Rahmen eines Health Technology Assessments (HTA), ob andere antivirale Arzneimittel wirksamer und wirtschaftlicher für eine Lagerhaltung wären. Für andere erregerspezifische Therapien bestehen keine Pflichtlager. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Pandemievorbereitung evaluiert das BAG zusammen mit weiteren Akteurinnen und Akteuren, ob eine solche Lagerhaltung sinnvoll und durchführbar ist. Auch das bestehende Pflichtlager an Oseltamivir (Tamiflu®) wird als Teil des Vorhabens zur Bedarfsplanung ermittelt und neu beurteilt.

Antibiotika

Die Pflichtlager für Antibiotika, die gegen häufige Infektionskrankheiten (basierend auf der mikrobiologischen Epidemiologie in der Schweiz) eingesetzt werden, reichen bei einem durchschnittlichen Normalverbrauch für drei Monate. In der Covid-19-Pandemie waren viele Pflichtlager nach kurzer Zeit erschöpft.

Weitere Heilmittel

Weitere Heilmittel gemäss Anhang zur Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von Arzneimitteln (SR 531.215.31) werden als Pflichtlager bevorratet. Dazu gehören beispielsweise Schmerzmittel, medizinischer Sauerstoff oder Arzneimittel zur Behandlung chronischer Krankheiten. Heilmittel, die während der Covid-19-Pandemie vor allem in der ersten Welle rasch aufgebraucht waren (beispielsweise Midazolam oder das Narkosemittel Propofol), sollen künftig für eine Liste mit wichtigen medizinischen Gütern evaluiert werden.

Im Veterinärbereich bestehen Pflichtlager für Antibiotika für den durchschnittlichen Verbrauch von zwei Monaten.

Desinfektionsmittel

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) hat mit der Firma Alcosuisse einen Sicherstellungsvertrag über 6'000 Tonnen Ethanol zur Herstellung von Desinfektionsmitteln abgeschlossen. Der Vertrag läuft bis 2027. Zudem hat das BWL einen Pflichtlagervertrag für Polyethylengranulate zur Herstellung von Kunststoffflaschen für Desinfektionslösungen abgeschlossen.

Vorgaben zur Vorratshaltung

In einer Mangellage wird prioritär das Gesundheitswesen mit Desinfektionsmitteln versorgt; für übrige Institutionen und die Bevölkerung kann die Beschaffung demzufolge erschwert sein.

Für die Vorratshaltung von Masken und Untersuchungshandschuhen sind die einzelnen Institutionen sowie die Bevölkerung verantwortlich. Unter Schutzausrüstung und Desinfektion finden sich Empfehlungen zur Vorratshaltung in Institutionen.

Da Desinfektionsmittel und Masken lange haltbar sind, eignen sie sich auch gut für eine individuelle Bevorratung im Rahmen der persönlichen Krisenvorsorge. Sie werden deshalb auch für den individuellen Notvorrat empfohlen.

Bewirtschaftung, Verwertung, Entsorgung

Frühzeitig vor dem Ablauf der Haltbarkeit ist zu prüfen, ob die nicht verwendeten und in grossen Mengen beschafften Güter an Leistungserbringer, andere Staaten, Non-Profit-Organisationen etc. weitergegeben werden können. Eine Weitergabe muss gemäss Good Distribution Practice (GDP) und der Heilmittelgesetzgebung erfolgen. Falls keine Weitergabe möglich ist, müssen die nicht verwendeten Güter fachgerecht entsorgt werden. Bei Gütern, die die Armeeapotheke oder vom Bund beauftragte Vertragslieferanten lagern, finanziert der Bund die Entsorgung. Bei Gütern in Lagern der Kantone und Spitäler sind die Kantone resp. die Spitäler für die Entsorgung zuständig und tragen die Kosten.

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