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Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Beschaffung

Der Bund kann mit der Industrie Produktionsverträge, Reservationsverträge oder vorsorgliche Lieferverpflichtungen abschliessen, um den Zugang zu ausgewählten medizinischen Gütern im Fall einer Pandemie sicherzustellen.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Armeeapotheke sind zuständig für die Beschaffung von medizinischen Gütern für den Pandemiefall für die Zivilbevölkerung und für die Armeeangehörigen. Falls (je nach Krankheitserreger) auch Arzneimittel und Schutzausrüstung zu beschaffen sind, besonders für Menschen, die in Betrieben mit Tieren arbeiten, stimmt es sich im Sinne des One-Health-Ansatzes mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ab.

Informationen zur Finanzierung, Budgetsicherung und Vergütung von Beschaffungen finden sich unter Finanzierung.

Arzneimittel

Das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ist zuständig für die Zulassung von Arzneimitteln. Diese geschieht grundsätzlich getrennt von der Beschaffung. Bei Impfstoffen muss die Zulassung in jedem Fall vor der Marktfreigabe vorliegen. Bei anderen Arzneimitteln sind folgende Szenarien möglich:

  • Zugelassene Arzneimittel können in einer Pandemie durch den Bund beschafft und in Verkehr gebracht werden.
  • Nicht zugelassene Arzneimittel, die jedoch eine Zulassung eines Landes mit vergleichbarer Kontrolle von Humanarzneimitteln haben, kann der Bund in einer Pandemie in Absprache mit Swissmedic beschaffen und in Umlauf bringen.
  • Weitere nicht zugelassene Arzneimittel konnte der Bund in der Covid-19-Pandemie basierend auf mittlerweile aufgehobenen Artikeln der Covid-19-Verordnung 3 (SR 818.101.24) beschaffen und in Umlauf bringen.

Gezielte und kontrollierte Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Arzneimittel oder den Einfuhrbestimmungen waren ein wesentliches und wirksames Element, um die Schweiz in der Covid-19-Pandemie zu versorgen. Der Bund prüft, ob und wie diese Möglichkeit für eine künftige medizinische Versorgungskrise geregelt werden kann.

Eigenherstellung

Ergänzend zur Beschaffung besteht auch die Möglichkeit, Arzneimittel in Apotheken, Spitalapotheken oder Drogerien herzustellen, um Versorgungsengpässe zu überbrücken. Diese Möglichkeit ist in Artikel 9 Absatz 2 des Heilmittelgesetzes (HMG, SR 812.21) geregelt. Voraussetzung ist, dass die Wirkstoffe, Hilfsstoffe und Geräte, Räumlichkeiten und Ausrüstungen sowie die nötigen Bewilligungen den herstellenden Betrieben zur Verfügung stehen. Die Regeln der Guten Herstellungspraxis für Arzneimittel in kleinen Mengen (Good Manufacturing Practice GMP für Arzneimittel in kleinen Mengen) sind auch im Pandemiefall einzuhalten.

Impfstoffe

Basierend auf Artikel 60 der Epidemienverordnung (EpV, SR 818.101.1) stellt der Bundesrat die Verfügbarkeit von Impfstoff gegen pandemische Influenza sicher. Dazu hat der Bund 2014 einen Reservationsvertrag für pandemische Grippeimpfstoffe mit der Firma Seqirus abgeschlossen. Im Pandemiefall kann die Schweiz so mit relativ kurzer Vorlaufzeit, flexibel und ausreichend Influenza-Impfstoffe für die Schweizer Bevölkerung in Form von Einzeldosen kaufen. Der Vertrag bezieht sich auf einen bereits zugelassenen Impfstoff.

Der Bundesrat hat am 29. November 2023 die Strategie zur langfristigen Förderung der Forschung, Entwicklung und Produktion von Impfstoffen in der Schweiz, kurz Impfstoffstrategie 2035, verabschiedet und die betroffenen Departemente mit der Umsetzung beauftragt. Die Schwerpunkte der Strategie sind eine Erhöhung der Resilienz im Krisenfall, sowie eine Stärkung des Forschungs- und Produktionsstandortes Schweiz, der Vernetzung der Akteure und der Internationalen Zusammenarbeit. Der Bund erarbeitet ein Konzept zum Schutz der Schweizer Bevölkerung durch Reservationsverträge für pandemische Impfstoffe, ergänzend zum bestehenden Reservationsvertrag für Influenza-Impfstoffe. In einem nächsten Schritt sollen entsprechende Verträge ausgeschrieben und abgeschlossen werden.

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