Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Zuteilung

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann gemäss Epidemienverordnung Heilmittel mittels einer Prioritätenliste zuteilen. Diese Zuteilung von Heilmitteln und weiteren medizinischen Gütern wird aktuell erarbeitet. Nach Abschluss der Arbeiten werden die Ergebnisse im Pandemieplan abgebildet.

Zuteilungsentscheide werden künftig unter Berücksichtigung des Lagebilds gefällt. Hersteller, Grossisten, Bund, Kantone und Leistungserbringer werden ihre Lagerbestände daher in das zu erarbeitende Lagebild eintragen.

Das BAG teilt Heilmittel gemäss Artikel 60 Epidemienverordnung (EpV, SR 818.101.1) mittels einer Prioritätenliste zu (Art. 61 und 62 EpV). Dabei handelt es sich insbesondere um Impfstoffe gegen pandemische Influenza. Das BAG erstellt die Prioritätenliste in Zusammenarbeit mit den Kantonen anhand anerkannten medizinischen und ethischen Kriterien. Vulnerable Personen und Personen, die im Gesundheitswesen und in anderer kritischer Infrastruktur arbeiten, können prioritär berücksichtigt werden. Auf dieser Basis erarbeitet das BAG einen kantonalen Verteilschlüssel, der die Bedrohungslage und den Bedarf berücksichtigt.

Der Bundesrat ist gemäss Landesversorgungsgesetz (LVG; SR 531) zuständig für die Zuteilung der Reserven des Oseltamivir-(Tamiflu®)-Pflichtlagers (Art. 31 Abs. 2 Bst. a LVG) an die Kantone. Des Weiteren beurteilt das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) die Freigabe von Pflichtlagern für andere lebenswichtige Arzneimittel im Falle einer schweren landesweiten Mangellage (Art. 57 Abs. 3 LVG). Diese Einschätzung basiert auf den Bevölkerungszahlen der Kantone sowie anderer Kriterien im Falle einer Kontingentierung.

Das BAG erarbeitet in Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten und weiteren Akteuren wie den Kantonen die Kriterien für die künftigen Zuteilungsentscheide. Die Kriterien berücksichtigen ethische Faktoren, Verfügbarkeit und Nachfrage.

Weitere Informationen