Heilmittel: Heilmittel werden bei der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderung eingesetzt. Heilmittel sind Arzneimittel (inklusive Impfstoffe) und Medizinprodukte. Sie werden im Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und den entsprechenden Verordnungen geregelt.
Arzneimittel: Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs, die zur medizinischen Einwirkung auf den menschlichen oder tierischen Organismus bestimmt sind oder angepriesen werden. Der Begriff Arzneimittel umfasst neben Medikamenten beispielsweise auch Kontrastmittel oder Blutpräparate. Arzneimittel werden im Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21), der Arzneimittelverordnung (VAM, SR 812.212.21), der Arzneimittel-Zulassungsverordnung (AMZV, SR 812.212.22), der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung (SR 812.212.1) und weiteren Verordnungen geregelt.
Impfstoffe: Substanzen meist biologischen Ursprungs, die das Immunsystem anregen, einen aktiven Schutz gegen einen bestimmten Krankheitserreger zu entwickeln, ohne dass die Person die Krankheit selber durchmachen muss. Impfstoffe gehören zu den Arzneimitteln und werden im Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz HMG, SR 812.21) geregelt.
- Medizinprodukte: Produkte, die für die medizinische Verwendung bestimmt sind oder als solche beworben werden, sofern die Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel erzielt wird. Medizinprodukte werden im Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und der Medizinprodukteverordnung (MepV, 812.213) geregelt. Zu den Medizinprodukten zählen unter anderem Instrumente, Apparate, In-vitro-Diagnostika, Software, chirurgische Masken, Kondome und Desinfektionsmittel zur Desinfektion oder Sterilisation von Medizinprodukten. Nicht zu den Medizinprodukten gehören:
- Persönliche Schutzausrüstung (PSA) wie bspw. Schutzbrillen und Atemschutzmasken
- Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion und Flächendesinfektion: siehe Desinfektionsmittel
- Medizinische Güter: Im Pandemieplan verwendeter Überbegriff für Güter, die zur Bekämpfung einer Pandemie wichtig sein können. Sie umfassen in der Regel folgende drei Kategorien:
- Arzneimittel: Antikörper, antivirale Wirkstoffe, Anästhetika, Sedativa, Antimykotika, Herz-Kreislaufmedikamente, Antibiotika, Impfstoffe, Muskelrelaxantien und weitere Arzneimittel
- Medizinprodukte: In-vitro-Diagnostika, Beatmungsgeräte, Überwachungsgeräte, medizinische Gesichtsmasken, chirurgische Handschuhe, Infusionsbesteck, Spritzen, Kanülen
- Persönliche Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel: Atemschutzmasken (FFP2-Masken), Überschürzen, Schutzanzüge, Schutzbrillen, Einwegkopfhauben, Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion und Flächendesinfektion
Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Bezeichnung gemäss Arbeitsschutz für spezielle Ausstattung zum Selbstschutz. Die PSA unterliegt der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV, SR 930.115).
Masken: Im Pandemieplan verwendeter Oberbegriff für Atemschutzmasken und medizinische Gesichtsmasken.
Atemschutzmasken (FFP2-Masken): Atemschutzmasken schützen den Träger oder die Trägerin vor Aerosolen und flüssigen Partikeln. Sie gelten als persönliche Schutzausrüstung und unterliegen der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV, SR 930.115). Atemschutzmasken bieten gegenüber Gesichtsmasken einen zusätzlichen Schutz in Situationen, in denen ein erhöhtes Übertragungsrisiko besteht (z. B. bei medizinischen Verfahren, bei denen das Risiko besteht, dass Atemwegssekrete aerosolisiert werden in schlecht belüfteten Räumen) und für Personen, die ein erhöhtes Schutzbedürfnis haben. Damit eine Atemschutzmaske einen erhöhten Schutz erzielen kann, müssen die Grösse und Passform optimal an die Gesichtsform angepasst sein und die Maske muss eng am Gesicht anliegen.
Medizinische Gesichtsmasken: Medizinische Gesichtsmasken (auch Hygienemasken genannt), können bei korrekter Anwendung vor allem andere Personen vor einer Ansteckung durch Tröpfchen schützen (Fremdschutz). Daneben besteht auch ein Selbstschutz gegenüber Tröpfchen von anderen Personen in unmittelbarer Nähe. Sie sind für den Gebrauch in Alltagssituationen ausreichend. Gesichtsmasken gelten als Medizinprodukt und sind im Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und in der Medizinprodukteverordnung (MepV, SR 812.213) geregelt.
Desinfektionsmittel: Substanzen oder Zubereitungen, um Mikroorganismen wie Bakterien, Viren und Pilze auf Oberflächen oder in der Luft zu inaktivieren oder abzutöten. Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion und Flächendesinfektion werden im Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1) und der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) geregelt. Desinfektionsmittel zur Desinfektion oder Sterilisation von Medizinprodukten werden im Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und in der Medizinprodukteverordnung (MepV, 812.213) geregelt.
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