Einfuhr
Der Bundesrat kann im Pandemiefall Vorschriften erlassen, um die Einfuhr von Heilmitteln zu erleichtern sowie die Ausfuhr von Heilmitteln zu beschränken oder ganz zu verbieten. Die Zuständigkeiten zur Einfuhr im Pandemiefall werden aktuell erarbeitet. Die Ergebnisse werden im Pandemieplan ergänzt.
Das Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) regelt in Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe c die Kompetenzen des Bundesrats betreffend Einfuhr und Ausfuhr von Heilmitteln im Pandemiefall.
Die Qualität und Sicherheit bei der Einfuhr und Verteilung/Lieferung gemäss Good Distribution Practice (GDP) muss auch im Pandemiefall in der gesamten Lieferkette gewährleistet werden. Die Transportbedingungen (z. B. lückenlose Kühlketten) und Lagerbedingungen (Temperaturmonitoring) von Arzneimitteln sind einzuhalten. Bei Medizinprodukten gelten die Konformitätsbewertungen nach Medizinprodukteverordnung (MepV, SR 812.213), mit denen der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen der Europäischen Union eingehalten sind.
Die Erfahrung der Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Einfuhr idealerweise über den Anbieter der Heilmittel erfolgt.