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Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Verteilung / Lieferung

Der Bund verteilt von ihm beschaffte Arzneimittel an die Kantone, die für die Weiterverteilung im Kanton zuständig sind. Die Prozesse befinden sich in Überarbeitung. Die Ergebnisse werden nach Abschluss der Arbeiten in den Pandemieplan aufgenommen.

Verteilung an die Kantone

Im Bereich der Heilmittel sieht die Epidemienverordnung (EpV, SR 818.101.1) gemäss Artikel 63 und 64 eine subsidiäre Rolle des Bundes in der Verteilung und Lieferung vor, falls eine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und eine beschränkte Verfügbarkeit der Heilmittel vorliegen. Für persönliche Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion und Flächendesinfektion besteht aktuell keine subsidiäre Rolle des Bundes für die Verteilung und Lieferung.

Die Kantone melden dem Bund die Anlieferstellen und einen kantonalen Ansprechpartner als Single Point of Contact (SPOC). Der Bund ist für die koordinierte Verteilung der Heilmittel an die kantonalen Anlieferstellen und das Logistikmonitoring verantwortlich. Er trägt die Kosten für die Logistik und Lieferung an die Kantone. Die Armeeapotheke ist für die Logistik der Heilmittel gemäss Artikel 60 EpV und den Abschluss von Verträgen mit Logistikunternehmen zuständig. Sie stellt den Anlieferstellen (z. B. Grossisten) in den Kantonen die ihnen zugeteilten Heilmittel zu. Während der Covid-19-Pandemie wurden gewisse Heilmittel ausnahmsweise direkt an Leistungserbringer geliefert.

Swissmedic ist für die Zulassung und Marktüberwachung zuständig. Bei Impfstoffen benötigt jede Charge eine separate Freigabe vor dem Inverkehrbringen.

Verteilung an die Leistungserbringer

Die Kantone sorgen für die rechtzeitige Weiterverteilung der gelieferten Güter innerhalb des Kantons und tragen die Kosten dafür. Insbesondere bei kontingentierten Gütern stellen die Kantone sicher, dass die Weiterverteilung bedarfsgerecht erfolgt.

Betriebe, die Heilmittel inklusive Impfstoffe verteilen und/oder allenfalls umkonfektionieren, z. B. Grossisten, müssen über die dafür notwendigen Bewilligungen verfügen.

Für die fachliche Aufsicht und Überwachung der Verteilung und der Logistik der Heilmittel in den Kantonen ist die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker zuständig. Als Aufsichtsperson kann sie oder er aufgrund möglicher Interessenskonflikte in der Regel nicht gleichzeitig die fachtechnisch verantwortliche Person für die Anlieferstellen und andere ausserordentlichen Lager der Kantone sein. Die Kantone verfügen über unterschiedliche Lösungen zur Vermeidung des Interessenskonflikts.

Heilmittel können an folgende Leistungserbringer zu den genannten Zwecken ausgeliefert werden:

  • an Spitalapotheken für die Kundschaft des Spitals
  • an Apotheken für die Bevölkerung
  • an Arztpraxen mit einer Praxis-Apotheken-Bewilligungen für die Anwendung und Abgabe an die eigene Kundschaft
  • an Arztpraxen ohne Praxis-Apotheken-Bewilligungen für die Anwendung bei der eigenen Kundschaft
  • an Alters- und Pflegeheime und ggf. andere sozialmedizinische Institutionen mit einer kantonalen Bewilligung zur Führung einer Apotheke zur Anwendung bei der eigenen Kundschaft
  • an Impfzentren

Die Leistungserbringer müssen die Vorgaben der Kantonsapothekervereinigung zur Lagerung von Heilmitteln einhalten (siehe weiterführende Informationen).

Herausforderungen

Die koordinierte Verteilung der Impfstoffe während der Covid-19-Pandemie stellte die meisten Länder – so auch die Schweiz – vor grosse Herausforderungen.

Der logistische Paradigmenwechsel in einer Pandemie (z. B. Lieferungen an Kantone) führte zu grossem Mehraufwand für Bund und Kantone. Hinzu kamen logistische Herausforderungen, wenn etwa Impfstoff in Mehrfachdosenbehältern geliefert wurde oder als Ultratiefkühlware bei bis zu –80 °C transportiert und gelagert werden musste.

In der Covid-19-Pandemie hat es sich bewährt, dass die Kantone Grossisten mit einer GDP-Bewilligung (Good Distribution Practice) und allenfalls zusätzlich mit einer GMP-Bewilligung (Good Manufacturing Practice)(beispielsweise für Umkonfektionierungen) als Anlieferstelle benannten. Zudem waren Verträge der Kantone mit Grossisten zur Lagerung, Umkonfektionierung und Feinverteilung nützlich. Push-Lieferungen (insbesondere direkt an Leistungserbringer) sind zu vermeiden. Sind sie unumgänglich, erfolgen sie nach vorheriger Absprache mit den Kantonen.

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) überprüft und passt allenfalls aufgrund der Pandemie-Erfahrungen in Zusammenarbeit mit den weiteren Akteuren die Modalitäten der Verteilung und Lieferung von medizinischen Gütern an. Dies geschieht gemäss Entscheid des Bundesrats vom 21. August 2024 zur Sicherstellung der Versorgung mit medizinischen Gütern in einer Pandemie. Die Ergebnisse werden in dem Pandemieplan aufgenommen werden.

Weitere Informationen