Gesundheitsversorgung
Im Falle einer Pandemie müssen die Leistungserbringer im Gesundheitswesen ihre üblichen Leistungen erbringen. Zusätzlich müssen sie die Versorgung von Personen sicherstellen, die mit dem pandemischen Erreger infiziert sind oder bei denen der Verdacht auf eine Infektion besteht.
Hintergrund und Zielsetzung: Die hohen Anforderungen an die Gesundheitsversorgung in einer Pandemie erfordern eine vorausschauende Planung und einen sinnvollen Einsatz der verfügbaren Ressourcen.
Zielgruppen: Kantone und Leistungserbringer des Gesundheitswesens.
Grundlagen: Die Kantone und Leistungserbringer im Gesundheitswesen halten die jeweilige kantonale Gesetzgebung sowie nationalen Vorgaben ein. Die nationalen Vorgaben sind insbesondere im Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) und in der Epidemienverordnung (EpV, SR 818.101.1) beschrieben. Die Verordnung über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen (VMüK, SR 818.101.126) regelt, welche Krankheiten und Erreger dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) gemeldet werden müssen. Das Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) und die zugehörenden Verordnungen regeln den Umgang mit Heilmitteln. Die Ausstattung zum Selbstschutz gegen Krankheitserreger unterliegt der Verordnung über die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen (PSAV, SR 930.115). Desinfektionsmittel zur Händedesinfektion und Flächendesinfektion werden im Chemikaliengesetz (ChemG, SR 813.1) und in der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) geregelt.
Strategische Aspekte: Die Kantone und Leistungserbringer im Gesundheitswesen bereiten die Gesundheitsversorgung auf eine Pandemie vor und stellen sie während einer Pandemie sicher. Die Kantone und die Armee überprüfen ihre entsprechende Gesetzgebung und passen sie bei Bedarf an. Sie beschreiben in ihren Pandemieplänen die Vorbereitung und Sicherstellung der Gesundheitsversorgung. Die Leistungserbringer des Gesundheitswesens erstellen ihre eigenen Pandemiepläne.
Operative Aspekte: Die Kantone verlangen von den Leistungserbringern, über geeignete Betriebspandemiepläne zu verfügen, die die kantonalen und nationalen Vorgaben berücksichtigen. Die Leistungserbringer planen den Ausbau ihrer personellen Ressourcen für den Fall einer Pandemie. Sie planen die Vorratshaltung, um in einer Pandemie einerseits die Versorgung mit Alltagsprodukten wie etwa Hygieneartikeln, andererseits auch die Versorgung mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Schutzausrüstung, Desinfektions- und Reinigungsmitteln zu gewährleisten. Sie setzen die Empfehlungen zur Verhütung und Kontrolle der Übertragung von Krankheitserregern im Gesundheitswesen um, insbesondere bezüglich des pandemischen Erregers. Sie sind verpflichtet, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger zu melden. Zudem setzen die Leistungserbringer den Schweizerischen Impfplan auch in einer Pandemie um und impfen gegen den pandemischen Erreger (siehe Impfungen).
Risiken und Herausforderungen: Angesichts der Unsicherheiten über einen neuen pandemischen Erreger und seine Eigenschaften müssen die Kantone sicherstellen, dass die Leistungserbringer im Gesundheitswesen ihre Rollen koordiniert abstimmen und sich gegenseitig ergänzen. Gegebenenfalls delegieren die Kantone zusätzliche Aufgaben an bestehende Leistungserbringer wie Apotheken oder telemedizinische Anbieter oder bauen zusätzliche Strukturen auf, beispielsweise Test- und Impfstellen.
Zuständigkeiten: Die Kantone regeln, organisieren und finanzieren die Gesundheitsversorgung inklusive der Pandemievorbereitung und -bewältigung auf kantonaler Ebene. Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen stellen die Gesundheitsversorgung sicher. Der Koordinierte Sanitätsdienst (KSD) koordiniert die Gesundheitsversorgung überkantonal, wenn personelle und materielle Ressourcen sowie Infrastruktur auf kantonaler Ebene dafür nicht mehr ausreichen. Der Bund unterstützt die Leistungserbringer in definierten Bereichen bei der Versorgung mit Heilmitteln. Es ist vorgesehen, diese Rolle mit dem revidierten Epidemiengesetz auf weitere in einer Pandemie wichtige medizinische Güter auszuweiten.
Leistungserbringer
Leistungserbringer im Gesundheitswesen erstellen Pandemiepläne für die Vorbereitung und Bewältigung einer Pandemie.
Sicherung der Grundversorgung
Kantone und Leistungserbringer sichern die medizinische Grundversorgung und übernehmen während einer Pandemie zusätzliche Aufgaben. Gezielte Planung und Entlastungsangebote helfen, Überlastungen zu vermeiden.
Meldepflicht
Das obligatorische Meldesystem ermöglicht die Überwachung und Kontrolle von Infektionskrankheiten. Ärztinnen, Ärzte, Spitäler und Labore melden Krankheiten oder Erreger gemäss Vorgaben.
Therapien und Arzneimittel
Während einer Pandemie ist der gezielte Einsatz von Arzneimitteln und Therapien bei eingeschränkter Verfügbarkeit entscheidend. Eine Übersicht zeigt die wichtigsten Arzneimittel und ihren Einsatz.
Schweizerischer Impfplan
Der Schweizerische Impfplan sichert den optimalen Impfschutz für Einzelpersonen und die Bevölkerung. Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker impfen auch in einer Pandemie gemäss den Empfehlungen des Bundes.
Schutzausrüstung und Desinfektion
Die Leistungserbringer im Gesundheitswesen halten Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel vorrätig, um ihr Personal und ihre Patientinnen und Patienten in einer Pandemie zu schützen.
