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Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Meldepflicht

Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und öffentliche oder private Institutionen im Gesundheitswesen sowie Laboratorien müssen meldepflichtige Krankheiten oder Erreger melden. Es gilt der Grundsatz «Wer diagnostiziert, meldet».

Das obligatorische Meldesystem dient der Überwachung und Früherkennung von Infektionskrankheiten sowie als Grundlage für Massnahmen zur Infektionskontrolle. Die Meldefrist beträgt gemäss Vorgaben des Bundesamts für Gesundheit (BAG) 2 Stunden, 24 Stunden oder eine Woche.

Das BAG überwacht Krankheiten oder Erreger, die

  • Epidemien verursachen können,
  • eine besondere Gefährdung für die öffentliche Gesundheit darstellen,
  • neuartig oder unerwartet sind
  • oder deren Überwachung international vereinbart ist.

Die Verordnung über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen (VMüK, SR 818.101.126) regelt, welche Beobachtungen gemeldet werden müssen. Je nach Meldethema besteht eine Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und andere öffentliche und private Institutionen im Gesundheitswesen, Laboratorien, zuständige kantonale Behörden sowie Führerinnen und Führer von Schiffen und Luftfahrzeugen.

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