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Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Aktualisierung

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist zuständig für die Aktualisierung des Pandemieplans. Eine Steuergruppe entscheidet über Anpassungen.

Die Aktualisierung des Pandemieplans wird durch einen standardisierten Prozess gewährleistet, der Transparenz schafft und die Einbindung der betroffenen Akteurinnen und Akteure sicherstellt. Sie erfolgt aus folgenden drei Anlässen:

  • Laufend bei Bedarf: Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nimmt jederzeit Anpassungsvorschläge von allen im Pandemieplan involvierten Akteuren entgegen oder verfasst selber Anpassungsvorschläge, die sich aufgrund neuer Erkenntnisse und Entwicklungen ergeben.
  • Periodisch: Standardmässig initiiert das BAG alle zwei Jahre eine Prüfung sämtlicher Inhalte auf notwendige Anpassungen. Es fordert die verantwortlichen und unterstützenden Stellen zur Pandemievorbereitung und -bewältigung gemäss Zuständigkeiten auf, Anpassungsvorschläge zu melden. Zudem bittet es die weiteren im Pandemieplan genannten Akteure, ihre Ansprechstelle zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  • Nach einer Pandemie: Für die Nachbereitung pandemischer Ereignisse planen das BAG, die Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung (EKP), die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und alle weiteren Akteurinnen und Akteure Ressourcen ein, um die Erfahrungen zu dokumentieren, daraus zu lernen und ihre Abläufe sowie den Pandemieplan anzupassen.

Laufende und periodische Anpassung

Die laufende und periodische Aktualisierung erfolgt gemäss dem nachstehenden Vorgehen zur Klassifizierung, Beurteilung und Integration der Anpassungsvorschläge.

Klassifizierung

Das BAG klassifiziert eigene sowie laufend und regelmässig eingehende Anpassungsvorschläge nach folgendem Schema:

  • Inhaltliche Anpassungen
    • Neue wissenschaftliche Erkenntnisse
    • Anpassungen infolge neuer Gesetzgebung
    • Ergebnisse aus Arbeiten des Bundes, die einen Einfluss auf den Pandemieplan haben
    • Veränderung der Zuständigkeiten von Behörden, die Auswirkungen auf die Rollenzuteilung im Pandemieplan haben
  • Redaktionelle Anpassungen
    • Veränderung der Bezeichnungen von Behörden, Institutionen und Organisationen
    • Korrektur von Fehlern, unklaren Formulierungen etc.

Das BAG beurteilt Vorschläge für redaktionelle Anpassungen eigenständig und übernimmt sie gegebenenfalls direkt in den Pandemieplan.

Konsultation

  • Das BAG erarbeitet gemeinsam mit der EKP Vorschläge für inhaltliche Anpassungen. Diese werden anschliessend den direkt von der Anpassung betroffenen Akteuren zur Konsultation vorgelegt. Also diejenigen Akteuren, die zuständig für die beschriebenen Aufgaben und Massnahmen sind.
  • Das BAG unterbreitet die inhaltlichen Anpassungsvorschläge den von der Anpassung direkt betroffenen Akteuren zur Konsultation mit einer Antwortfrist von 60 Tagen.
  • Das BAG integriert die Rückmeldungen in die inhaltlichen Anpassungsvorschläge.
  • Das BAG nimmt anschliessend unumstrittene inhaltliche Anpassungen umgehend provisorisch in den Pandemieplan auf und dokumentiert sie. Umstrittene inhaltliche Anpassungsvorschläge unterbreitet es vor einer allfälligen Aufnahme der Steuergruppe.

Entscheid

Die abschliessende Entscheidkompetenz in Bezug auf laufende und periodische Anpassungen liegt bei der Steuergruppe des Pandemieplans. Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des BAG und weiteren involvierten Bundesämtern sowie der EKP und der GDK.

  • Einmal jährlich unterbreitet das BAG die bereits umgesetzten redaktionellen und inhaltlichen Anpassungen sowie die umstrittenen inhaltlichen Anpassungsvorschläge der Steuergruppe elektronisch zum Entscheid. Die Antwortfrist beträgt 30 Tage.
  • Falls Diskussionsbedarf besteht, kann das BAG und jedes Mitglied der Steuergruppe innerhalb von 30 Tagen eine Sitzung der Steuergruppe einberufen.
  • Das BAG übernimmt diejenigen Anpassungen, denen die Steuergruppe im Konsens zustimmt, definitiv in den Pandemieplan.
  • Das BAG kommuniziert Anpassungen allen Akteuren des Pandemieplans.
  • Falls die Steuergruppe Anpassungsvorschläge ablehnt, informiert das BAG die Akteure, die den Vorschlag gemacht haben, sowie diejenigen, die dazu konsultiert wurden.

Vorgesehene Aktualisierungen

Aufgrund laufender Arbeiten gibt es bereits vorhersehbaren Anpassungsbedarf. Dazu gehören folgende Beispiele:

  • Das Epidemiengesetz wird aktuell einer Teilrevision unterzogen. Bei Inkrafttreten des revidierten Epidemiengesetzes wird der Pandemieplan umfassend und an vielen Stellen aktualisiert werden.
  • Gemäss Beschluss des Bundesrats vom August 2024 werden Verantwortlichkeiten, Finanzierung und Abläufe im Bereich Versorgungssicherheit weiter geklärt. Die Resultate werden im Pandemieplan, vorwiegend unter Versorgungssicherheit, laufend integriert.
  • Im Rahmen der Umsetzung der Verordnung zur «Krisenorganisation der Bundesverwaltung» werden die Organisationsstrukturen, auch für das Szenario «Pandemie», weiter geschärft. Neue relevante Grundlagen werden im Pandemieplan ergänzt.
  • Mit der Teilrevision des Heilmittelgesetzes (HMG) werden die Rechtsgrundlagen für die Versorgung und Verabreichung von Arzneimitteln und Impfstoffen angepasst.
  • Die Teilrevision des Landesversorgungsgesetzes (LVG) bezweckt eine neuerliche Modernisierung, Dynamisierung und Stärkung der Widerstandsfähigkeit der wirtschaftlichen Landesversorgung insbesondere in Bezug auf Versorgungskrisen, die mehrere Wirtschaftsbereiche gleichzeitig betreffen.
  • Die Verordnung Koordination im Sanitätsdienst wurde vom Bundesrat in Kraft gesetzt. Sie bildet die Grundlage für die weiteren Arbeiten für die Neuausrichtung des KSD zum Nationalen Verbund Katastrophenmedizin KATAMED. Dies soll im Verbundsystem die Fähigkeit zur Bewältigung von Ausnahmesituationen im Gesundheitswesen stärken.

Änderungshistorie

Hier werden die Anpassungen des Pandemieplans dokumentiert.