Krisenorganisation der Bundesverwaltung
Am 1. Februar 2025 ist die Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) in Kraft getreten. Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) betreibt in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei (BK) eine dauerhafte Basisorganisation für Krisenmanagement (BOK). Sie stellt die Kontinuität und den Wissenserhalt sicher und tauscht sich mit den Kantonen und der Wissenschaft aus. Im Bedarfsfall unterstützt sie den Aufbau und die Arbeit der Krisenorganisation.
Die Zusammenarbeit mit der Wissenschaft wurde im Nachgang zur Covid-19-Pandemie formalisiert. Ausserhalb von Krisen werden wissenschaftliche Cluster zu definierten Themen aufgebaut. 2024 wurde ein Cluster öffentliche Gesundheit aufgebaut. Dieser Cluster ermöglicht es, in normalen Zeiten den Austausch zu stärken und im Pandemiefall rasch ein wissenschaftliches Ad-hoc-Beratungsgremium zu rekrutieren (siehe Wissenschaft unter Zuständigkeiten).
Aufkommende Krisen sollen so lange wie möglich innerhalb der bestehenden Strukturen der Bundesverwaltung bewältigt werden, jedoch mit beschleunigten Verfahren.
Wenn eine unmittelbare und schwere Gefahr für den Staat, die Gesellschaft oder Wirtschaft droht, die in den bestehenden Strukturen nicht bewältigt werden kann, setzt der Bundesrat einen politisch-strategischen Krisenstab (PSK) ein und bestimmt ein federführendes Departement (Art. 3 KOBV). Der PSK bereitet Entscheidungsgrundlagen für den Bundesrat vor. Der Bundesrat kann ein wissenschaftliches Ad-hoc-Beratungsgremium einsetzen (Art. 16 KOBV).
Im Falle einer Epidemie oder Pandemie wird eine solche Krisenorganisation dann nötig, wenn die gesamte Bevölkerung betroffen ist, ein hohes Krankheitspotential besteht und viele Faktoren noch unbekannt sind. Sie kann auch nötig werden, wenn mehrere Krisen gleichzeitig auftreten. Sie erleichtert die koordinierte Zusammenarbeit zwischen den Departementen, mit den Kantonen, der Wissenschaft und weiteren Dritten sowie mit Fachstäben und Fachgruppen.
Das federführende Departement kann einen Operativen Krisenstab (OPK) einsetzen, um die Arbeiten auf operativer Ebene zu koordinieren und Grundlagen für den PSK erstellen zu lassen (Art. 3 KOBV). Der PSK und der OKP können, müssen aber nicht parallel eingesetzt werden.
Abbildung 1 gibt einen Überblick über die Organisationsstruktur ausserhalb sowie in einer Krise.

Basisorganisation für Krisenmanagement
Aufgaben
Die BOK ist gemäss Art. 9 KOBV inner- und ausserhalb einer Krise aktiv. Damit ermöglicht sie Kontinuität und Wissenserhalt und erhöht die Einheitlichkeit beim Krisenmanagement der Bundesverwaltung. Sie unterstützt die Bundesverwaltung bei der Vorbereitung auf Krisen und bei der Bewältigung von Krisen (Art. 9 KOBV). Insbesondere im Krisenfall erbringt sie unterstützende und koordinierende Dienstleistungen zugunsten des PSK und des OPK (Art. 11 und Art. 12 KOBV) und gewährleistet die Kommunikation auf Basis der gemeinsamen Kommunikationssysteme von Bund, Kantonen und Dritten. Die BOK ist dafür zuständig, frühzeitig Ereignisse zu erkennen, die mit den bestehenden Strukturen nicht bewältigt werden können (Krisenantizipation, gemäss Art. 12 KOBV).
Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) führt die Geschäftsstelle der BOK und stellt eine ständig erreichbare Kontaktstelle sicher (Art. 10 KOBV).
Mitglieder
Mitarbeitende von BABS und BK; im Krisenfall können weitere Mitarbeitende aus anderen Bundesstellen beigezogen werden (Art. 10 KOBV).
Politisch-strategischer Krisenstab
Aufgaben
Der PSK erarbeitet Handlungsoptionen und Entscheidungsgrundlagen zuhanden des Bundesrates. Er unterstützt das federführende Departement bei der Vorbereitung von Anträgen an den Bundesrat, koordiniert das Krisenmanagement der Bundesverwaltung auf politisch-strategischer Ebene, beurteilt die politisch-strategische Lage und macht politisch-strategische Vorgaben für die operative Krisenbewältigung (Art. 5 KOBV). Dabei achtet er darauf, dass die Aufgaben aufeinander abgestimmt, der Führungsrhythmus harmonisiert und Abhängigkeiten berücksichtigt sind. Er stellt sicher, dass genügend Zeit für die Umsetzung auf operativer Ebene zur Verfügung steht.
Mitglieder
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des federführenden Departementes hat gemäss Art. 6 KOBV den Vorsitz des PSK. Dem PSK gehören an:
- die Generalsekretärinnen und Generalsekretäre der betroffenen Departemente;
- die Vizekanzlerinnen und Vizekanzler;
- die Direktorin oder der Direktor der Eidgenössischen Finanzverwaltung;
- die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes für Justiz;
- die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Staatssekretariats für Wirtschaft;
- die Staatssekretärin oder der Staatssekretär für Sicherheitspolitik.
Nachfolgende Personen und Organisationen können durch das federführende Departement in beratender Funktion beigezogen werden:
- die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler in beratender Funktion;
- Vertretungen von weiteren Bundesstellen;
- Vertretungen der Kantone nach Rücksprache mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK);
- wissenschaftliches Ad-hoc-Beratungsgremium;
- Dritte, die von der Krise betroffen sind.
Operativer Krisenstab
Aufgaben
Der OPK trägt die für die Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen relevanten Informationen zusammen und bereitet sie zuhanden des PSK auf. Er stellt die Koordination der operativen Tätigkeiten der im Einsatz stehenden Sonderstäbe, Fachstäbe, Fachgruppen, Krisenstäbe der Verwaltungseinheiten und der weiteren betroffenen Stellen sicher (Art. 7 KOBV).
Mitglieder
Das federführende Departement bestimmt gemäss Art. 8 KOBV die Leitung des OPK. Die Leitung des OPK kann deren Mitgliedern Arbeitsaufträge erteilen.
Dem OPK gehören an:
- Vertretungen der betroffenen Verwaltungseinheiten;
- Vertretungen des Bundesamtes für Justiz.
Nachfolgende Personen und Organisationen können durch das federführende Departement in beratender Funktion beigezogen werden:
- Vertretungen weiterer Verwaltungseinheiten;
- finanzverantwortliche Personen der betroffenen Verwaltungseinheiten;
- Vertretungen der Kantone gemäss der von der KdK verfassten «Rahmenordnung über die Arbeitsweise der KdK und der Direktorenkonferenzen bezüglich der Kooperation von Bund und Kantonen vom 22. März 2024»;
- Wissenschaftliches Ad-hoc Beratungsgremium;
- weitere Akteure (z. B. aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft oder Bildung).
Organisationsstruktur
Aus der Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung und einer Pandemie-spezifischen Problemerfassung wird folgende Organisationsstruktur abgeleitet, die je nach Szenario geschärft werden kann.
Die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, die den möglichen involvierten Stellen in der Vorbereitung und Bewältigung der Krise zukommen, sind unter Zuständigkeiten präzisiert.

Einsetzung der überdepartementalen Krisenorganisation
Antrag
Es gibt drei Möglichkeiten, einen Antrag zur Einsetzung einer Krisenorganisation an den Bundesrat zu stellen. Sie ergänzen sich gegenseitig.

Entscheid
Der Bundesrat entscheidet über die Federführung, die Einsetzung einer Krisenorganisation und falls nötig über weitere Massnahmen. Bei jeder Antragsform kann der Bundesrat in einem ersten Schritt die Federführung bestimmen und erst später den PSK einsetzen. Dies gibt dem federführenden Departement zum Beispiel die Möglichkeit, bereits den OPK einzusetzen.
Nach Einsetzung der Krisenorganisation der Bundesverwaltung informiert das federführende Departement das Generalsekretariat der KdK (als «Single Point of Contact, SPOC, gemäss Rahmenordnung KdK), damit sich die Kantone entsprechend vorbereiten können.
Auflösung der überdepartementalen Krisenorganisation
Die Auflösung der Krisenorganisation respektive die Rückkehr in die ordentlichen Strukturen benötigt einen Entscheid des Bundesrats. Wenn möglich soll das federführende Departement bereits beim Einstieg in die Krisenbewältigung messbare Kriterien definieren, anhand derer der Bundesrat eine Diskussion über die Weiterführung der Krisenorganisation oder über deren Auflösung führen kann. Das federführende Departement kann die Kriterien im Verlauf der Krise entsprechend der Dynamik oder neu auftretender Probleme anpassen.
Wichtig ist, dass der Übergang von der Krisenorganisation in die ordentlichen Strukturen systematisch erfolgt. Dieser Prozess liegt in der Verantwortung des federführenden Departements.