An der Vorbereitung und Bewältigung einer Pandemie sind Bund und Kantone sowie – je nach Ausmass einer Pandemie – eine Vielzahl weiterer Akteurinnen und Akteure involviert. Ihre Rollen sind hier aufgezeigt. Die Detailbeschreibungen zu den einzelnen Akteurinnen und Akteuren haben diese mehrheitlich selber verfasst.
Kreismodell
Die an der Pandemievorbereitung und -bewältigung beteiligten Stellen ordnen sich gemäss Abbildung 1 in ein Kreismodell ein.
Diese Stellen tragen die politische, strategische und fachliche Hauptverantwortung für die Pandemievorbereitung und -bewältigung. Sie sind grundsätzlich von Beginn an in die Krisenorganisation der Bundesverwaltung eingebunden.
Auf Bundesebene ist die Basisorganisation Krisenmanagement (BOK) für die Koordination zuständig. Die Kantone koordinieren sich über die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und die kantonalen Führungsorganisationen. Bund und Kantone intensivieren in einer Pandemie den Austausch auf strategischer Ebene.
Der operative Austausch zwischen Bund und Kantonen wird in einer Pandemie verstärkt, indem das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kantonsärztinnen und -kantonsärzte den Rhythmus der in normalen Zeiten monatlich stattfindenden Telefonkonferenzen erhöhen. Weitere Austauschgefässe, zum Beispiel Begleitgruppen, werden situativ geschaffen, beispielsweise zwischen dem Operativen Krisenstab (OKP) und den kantonalen Krisenstäben, den Kantonsapothekerinnen und -apothekern, Kantonsärztinnen und -ärzten oder der GDK.
Weiter unten findet sich die vollständige Liste der Stellen mit strategischer und fachlicher Verantwortung sowie ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen.
Unterstützende Stellen (mittlerer Kreis)
Diese Stellen unterstützen die Umsetzung von Massnahmen und Empfehlungen. Sie stellen sicher, dass die Arbeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen ausgeführt werden. Zu diesen Stellen gehören beispielsweise medizinische Fachgesellschaften, die an nationalen Empfehlungen mitarbeiten oder die Umsetzung unterstützen.
Ihre Rolle in der Krisenorganisation des Bundes ist unter Krisenorganisation der Bundesverwaltung beschrieben. Sie sind je nach Szenario Mitglied in einer Arbeitsgruppe des OPK oder werden lediglich konsultiert.
Weiter unten findet sich die vollständige Liste der unterstützenden Stellen.
Weitere zu konsultierende Stellen (äusserer Kreis)
In diese Kategorie fallen Stellen, die je nach Szenario oder Schweregrad einer Pandemie von Massnahmen betroffenen sind oder eine Rolle in der Bewältigung einnehmen. Sie sind im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung für die Vorbereitung innerhalb ihrer eigenen Strukturen zuständig, beispielsweise ihrer Mitgliederorganisationen.
Diese Stellen werden nicht unmittelbar in die Vorbereitung mit einbezogen. Sie können bei der Definition und Ausgestaltung von Massnahmen, die sie betreffen, im Rahmen der Vernehmlassungen konsultiert werden.
Die Stellen sind untenstehend nicht abschliessend aufgeführt.
Die Checkliste Pandemievorbereitung: Sicherstellung der Verbindlichkeit unterstützt alle beteiligten Stellen dabei, ihre Rolle und Aufgaben verbindlich in ihrer Institution zu verankern.
Verantwortliche Stellen: Bund
Die Stellen mit strategischer und fachlicher Verantwortung (innerer Kreis in Abbildung 1) werden je nach Ausprägung einer Pandemie und je nach Szenario in die Krisenorganisation der Bundesverwaltung eingebunden.
Politische Ebene
Auf Bundesebene bilden die Exekutive (Bundesrat und Bundesverwaltung) und die Legislative (Parlament, Kommissionen) die politische Ebene. Der Bundeskanzlei kommt eine Koordinationsaufgabe zwischen der Exekutive und der Legislative zu. Auf kantonaler Ebene bildet die Kantonsregierung (meist Regierungsrat oder Staatsrat genannt) die Exekutive, das kantonale Parlament entspricht der Legislative.
Bundesrat
Die Zuständigkeiten des Bundesrates sind in der Bundesverfassung in den Artikeln 180 bis 187 beschrieben und bleiben in der Pandemievorbereitung und -bewältigung bestehen: Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Er schlägt Gesetze vor und erlässt Verordnungsrecht, beurteilt laufend die politische Lage, legt die Ziele, Strategien und Mittel des staatlichen Handelns fest, plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten und vertritt den Bund nach innen und aussen.
Die Zuständigkeiten des Bundesrats in der Pandemievorbereitung und -bewältigung ergeben sich aus den massgeblichen Gesetzen und Verordnungen. Im Einzelnen insbesondere:
unter Einbezug der Kantone die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen (Art. 4 EpG)
Vorschriften im Bereich Meldewesen (Art. 12 f. EpG) und zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten erlassen (Art. 19 EpG)
den politisch-strategischen Krisenstab (PKS) einsetzen und auflösen (Art. 3 und 4 Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung KOBV)
das federführende Departement (Art. 3, Abs. 1 KOBV) bezeichnen
in einer besonderen Lage Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anordnen, Ärztinnen und Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken und für bestimmte Bevölkerungsgruppen Impfungen für obligatorisch erklären (Art. 6 EpG)
die in einer ausserordentliche Lage für die Krankheitsbekämpfung notwendigen Massnahmen anordnen (Art. 7 EpG)
Vorschriften über den internationalen Personenverkehr erlassen (Art. 41 EpG)
die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln sicherstellen (Art. 44, Abs. 3 EpG)
Vorschriften erlassen zur Zuteilung, Verteilung, Erleichterung der Einfuhr und Beschränkung oder Verbot der Ausfuhr von Heilmittel sowie zur Vorratshaltung von Heilmitteln in Spitälern und weiteren Institutionen des Gesundheitswesens (Art. 44, Abs. 2 EpG)
Massnahmen vorsehen zur Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Heilmitteln (Art. 44, Abs. 3 EpG)
Bundesämter und -stellen
Die Stellen des Bundes mit strategischer und fachlicher Verantwortung sind sowohl für die Pandemievorbereitung als auch -bewältigung zuständig. Die Fachämter, beispielsweise das BAG, sind dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Konzepte, Strategien, Szenarien, Pläne und Checklisten erarbeitet und umgesetzt werden.
Als Teil der Logistikbasis der Armee gewährleistet die Armeeapotheke als armeeeigenes Fachkompetenz- und Verteilzentrum für Heilmittel die bedürfnisgerechte Versorgung der Armee mit Sanitätsmaterial (insbesondere Medizinprodukte und Arzneimittel) in allen Lagen. Dazu verfügt sie über folgende Kompetenzen:
Beschaffung von Heilmitteln (inkl. Import) und zusätzlichem Sanitätsmaterial.
Lagerung und Bewirtschaftung, Auftragssteuerung, Nachschub und Rückschub von Heilmitteln und weiteren Sanitätsmaterialien.
Instandhaltung von medizintechnischen Geräten sowie Pharma- und sanitätsdienstliche-Infrastrukturen.
Entwicklung und Herstellung spezifischer Arzneimitteln und medizinischer Sortimente.
Fachzentrum (Auskunft und Mitarbeit) in pharmazeutisch-medizinischen Belangen.
Qualitätskontrolle (chemisch und mikrobiologisch (Labor)).
Zulassung und Inverkehrbringung von Arzneimitteln.
Die Armeeapotheke erfüllt, neben den originären Aufgaben, basierend auf verschiedenen Rechtsgrundlagen (insbesondere Epidemienverordnung EpV, SR 818.101.1 und Jodtablettenverordnung, SR 814.52) oder temporären Verordnungen im Rahmen der vorhandenen Ressourcen zusätzliche Aufgaben.
Vor, während und nach einer Pandemie kann die Armeeapotheke – beauftragt durch den Bundesrat – im Rahmen ihrer Kompetenzen und Ressourcen mit spezifischen Aufgaben zur Vorbereitung und Bewältigung unterstützend betraut werden.
Die Bundeskanzlei ist in der Pandemievorbereitung und -bewältigung für folgende Aufgaben zuständig:
Rechtssetzungsbegleitung und amtliche Veröffentlichung
Abwicklung der Bundesratsgeschäfte
Koordination der Informationstätigkeit gegen innen und aussen (neben öffentlicher Krisenkommunikation auch Information der Bundesversammlung und der Generalsekretärenkonferenz)
Sicherstellung des Einbezugs der Kantone, der Wissenschaft und weiterer Dritter (inkl. Beratung; nach Bedarf des federführenden Departements)
Krisenantizipation (vor und während Krisen)
Beratung der Departemente beim Aufbau der Krisenorganisation (vor und während Krisen)
Auswertung des Krisenmanagements
Erstellung einer Übersicht der krisenrelevanten Bundesratsaufträge
Aus- und Weiterbildung im Bereich Krisenmanagement (inkl. Übungen)
Das BAG ist zuständig für die Vorbereitung der Pandemiebewältigung, die Überwachung von potentiell pandemischen Erregern und im Ereignisfall für die gesundheitlichen Aspekte bei der Bewältigung einer Pandemie.
Aufgaben in der Pandemievorbereitung
Definition der Strategien, Szenarien und strategischen Ziele zur Pandemiebewältigung
Betrieb des nationalen Informationssystems «Meldungen von übertragbaren Krankheiten»
Betrieb der nationalen Kontaktstelle gemäss Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV National Focal Point)
Sicherstellung der Laboranalytik
Kommunikation und Informationskampagnen für die Bevölkerung (z. B. gegen sexuell übertragbare Infektionen, Grippe)
Konkretisierung der nationalen Aufgaben zur Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern entlang der Versorgungskette mit Ausnahme der Erstellung des Monitorings (Zuständigkeit BWL) und des Lagebildes (Zuständigkeit BABS)
Aufgaben in der Pandemiebewältigung
Lagedarstellung und -beurteilung sowie Aufbereitung der Lageinformation für Fachleute und Bevölkerung auf Grund des Monitorings (Zuständigkeit BWL) und des Lagebildes (Zuständigkeit BABS)
Erarbeitung der Bewältigungsstrategien im Hinblick auf die Ausbreitung der Epidemie
Schaffung der fachlichen Entscheidungsgrundlagen für die koordinierenden Gremien (Krisenorganisation der Bundesverwaltung, EDI oder BAG)
Festlegung von Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung bei besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit (z. B. Veranstaltungsverbote, Schulschliessungen, Quarantäne etc.)
Festlegung und Aktualisierung von Vorgaben und Empfehlungen für die Bevölkerung, für das medizinische Personal und Institutionen (z. B. Langzeitpflegeeinrichtungen)
Koordination der Beschaffung wichtiger medizinischer Güter (oder Heilmittel gemäss geltendem Recht) und deren Verteilung nach definierten Kriterien an die Kantone oder Leistungserbringer (je nach Gut)
Anordnung, Durchführung und Kontrolle personenbezogener Massnahmen an Landesgrenzen und im internationalen Personenverkehr (Mitwirkungspflicht der Unternehmen)
Fachliche Leitung der Kommunikation in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei sowie Leitung der Informationskampagne für die Bevölkerung
Bereitstellen der Hotlines für die Bevölkerung und Ärzteschaft
Die Tätigkeit des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS) stützt sich auf das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG, SR 520.1). Das BABS vereint die Fragen des Bevölkerungsschutzes und der Koordination mit den anderen Instrumenten der Sicherheitspolitik. Es unterstützt jene Stellen, die in der Vorbeugung kollektiver Risiken und in der Ereignisbewältigung tätig sind. Insbesondere betroffene Bundesstellen, die Kantone und die Partnerorganisationen des Verbundsystems Bevölkerungsschutz.
Aufgaben in der Pandemievorbereitung
Forschung und Entwicklung im Bevölkerungsschutz, insbesondere in den Bereichen der Gefährdungs- und Risikoanalyse, der technischen Entwicklung und der Bewältigung von Katastrophen und Notlagen, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und weiteren Stellen
Betreiben des Labor Spiez zum ABC-Schutz zur Erfüllung referenzanalytischer und diagnostischer Aufgaben und zur Unterstützung sowie Forschung und Entwicklung im ABC-Bereich
Betreiben der Nationalen Alarmzentrale (NAZ) für die Warnung, Alarmierung und Information
Sicherstellen der Grundausbildungs- und Weiterbildungsangebote für die kantonalen Führungsorgane, der Ausbildung des Lehrpersonals für den Zivilschutz und Betrieb eines Ausbildungszentrums
Genehmigung der Bedarfsplanung für Schutzanlagen, inklusive geschützte Sanitätsstellen und geschützte Spitäler sowie Regelung der technischen Aspekte des Unterhalts und der Erneuerung der Schutzanlagen
Zuständigkeit für die Systeme zur Warnung der Behörden bei drohenden Gefahren, zur Alarmierung der Bevölkerung im Ereignisfall und zur Information der Bevölkerung bei drohenden Gefahren und im Ereignisfall
Führung eines Inventars der Objekte kritischer Infrastrukturen und Koordination der Planungs- und Schutzmassnahmen der Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen
Aufgaben in der Pandemiebewältigung
Im Bereich des Krisenmanagements erfolgt die Tätigkeit des BABS abgestützt auf die Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) im Rahmen der Basisorganisation Krisenmanagement
Führung einer Übersicht der Kontaktstellen
Sicherstellen des Einbezugs weiterer Bundesstellen, der Kantone und Dritter, zusammen mit der Bundeskanzlei
Betreiben einer elektronischen Lagedarstellung
Unterstützung der Verwaltungseinheiten bei der Sicherstellung der Einsatzbereitschaft ihrer Krisenstäbe, in Zusammenarbeit mit der BK
Sicherstellung der Einsatzbereitschaft des Ressourcenmanagements des Bundes
Koordination der nationalen Vorsorgeplanungen
Im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) erfolgt die Tätigkeit des BABS abgestützt auf die Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD, SR 501.31)
Es ernennt den Beauftragten oder die Beauftragte des KSD.
Es führt die Geschäftsstelle des KSD.
Es fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung.
Es kann Forschungstätigkeiten in Auftrag geben.
Es kann die Kantone in der Planung und der Koordination der Planung unterstützen.
Das VBS betreibt gestützt auf das Bundesgesetz über militärische und andere Informationssysteme (MIG, SR 510.91) das Informations- und Einsatz-System KSD (IES-KSD)
Die Nationale Alarmzentrale (NAZ) ist die Anlaufstelle des Bundes für Meldungen aus dem In- und Ausland bei bevölkerungsschutzrelevanten Ereignissen. Die Tätigkeit der NAZ im Notfallmanagement erfolgt abgestützt auf die Bevölkerungsschutzverordnung (BevSV, SR 520.12):
Beschaffung und Auswertung von Daten und Informationen
Bereitstellung der Daten und Informationen für die zuständigen Stellen des Bundes, der Kantone und des Fürstentums Liechtenstein sowie für die Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen
Sicherstellung der Kommunikation zwischen allen betroffenen Stellen, Stäben und Betreiberinnen kritischer Infrastrukturen
Sicherstellung des Lageverbund für die bevölkerungsschutzrelevante Lage
Verfolgung und Beurteilung der bevölkerungsschutzrelevanten Lage, in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern
Bereitstellung der elektronischen Lagedarstellung
Entgegennahme der Ressourcenbegehren und Ressourcenangebote
Im Krisenfall erfolgt die Tätigkeit der NAZ abgestützt auf die Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) im Rahmen der Basisorganisation Krisenmanagement (BOK):
Unterstützung des federführenden Departementes beim Beizug weiterer Stellen des Bundes, der Kantone und Dritter
Beratung und Begleitung weiterer Stellen und Stäbe der Bundesverwaltung
Sicherstellung der Lagebeurteilung für den PSK und den OPK
Sicherstellung des Lageverbundes für die Integrale Lage
Weiterleitung von Anliegen der Verwaltungseinheiten und der Kantone an die zuständigen Stellen
Koordination des Einsatzes der nationalen und internationalen Ressourcen
Im Bereich des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) erfolgt die Tätigkeit der NAZ abgestützt auf die Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD, SR 520.151):
Leitung eines Fachstabes Sanität
Erstellung einer Übersicht der verfügbaren personellen, materiellen und einrichtungsmässigen Mittel
Der Veterinärdienst Schweiz (Svet CH) ist die gemeinsame Organisation des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) und der kantonalen Veterinärämter für Tätigkeiten im Bereich des öffentlichen Veterinärwesens. Das BLV ist für die Koordination der Massnahmen zur Bekämpfung von hochansteckenden Tierseuchen zuständig, zu denen auch die Vogelgrippe gehört, die zoonotisches Potenzial hat.
Aufgaben in der Pandemievorbereitung
Sicherstellung der internationalen Zusammenarbeit
Förderung der Prävention von Tierseuchen
Festlegen des nationalen Programms zur Überwachung des Schweizer Viehbestands mit den Kantonen
Vorbereitung der Dokumentation für Notfälle
Anpassen der Gesetzgebung an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und die internationale Lage
Betreiben von Informationssystemen (Tierverkehrskontrolle, Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes, Daten über die Einfuhr von Tieren und Tierprodukten, Tierseuchenmeldung, Überwachungsprogramm)
Erlass von Richtlinien für die Entschädigungen im Falle einer Tierseuche
Erarbeitung von Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung gemeinsam mit den Kantonen
Vorbereitung der Koordination von Bekämpfungsmassnahmen
Organisation eines Stabes für das Management von Tierseuchen
Schulung für die Nutzung der BABS-Plattform (Elektronische Lagedarstellung - ELD) durch den Veterinärdienst Schweiz
Organisation von Beratungsgesprächen je nach betroffenen Bereichen
Betreiben eines Labornetzwerkes
Koordination mit dem Institut für Virologie und Immunologie (IVI) als nationales Referenzzentrum für hochansteckende Tierseuchen inkl. Vogelgrippe und neu auftretende Tierseuchenerreger
Aufgaben in der Pandemiebewältigung
Die Zuständigkeiten des BLV für das Management von Tierseuchen mit oder ohne zoonotischem Potenzial sind wie folgt:
Einschätzung der Lage
Einrichten des Stabes für das Management von Tierseuchen
Erlass von befristeten Vorschriften, falls eine neue Tierseuche plötzlich auftritt oder sich auf die Schweiz auszubreiten droht
Wenn nötig, Erlass einer Verordnung über vorübergehende Massnahmen in bestimmten Regionen oder im ganzen Land
Koordinierung der Massnahmen zur Tierseuchenbekämpfung mit den Kantonen, anderen Bundesämtern und den Nachbarstaaten
Koordinierung von Laboranalysen
Verwalten von Informationen in der Elektronischen Lagedarstellung (ELD)
Einberufung des zuständigen Beratungsgremiums
Wenn nötig, Erlass von Massnahmen bezüglich der Lebensmittelsicherheit
Die Eidgenössische Kommission für Impffragen (EKIF) berät den Bundesrat, das Eidgenössische Departement des lnnern (EDI) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als konsultatives Organ in allen Belangen, die im Zusammenhang mit lmpffragen stehen. Die EKIF ist eine unabhängige Expertenkommission des Bundes, die bei Impffragen eine wichtige Vermittlerrolle zwischen Behörden, Fachkreisen und der Bevölkerung wahrnimmt. Sie besteht aus verwaltungsexternen Fachleuten, die über wissenschaftliche oder praktische Kenntnisse in Impffragen verfügen. Die EKIF arbeitet mit anderen eidgenössischen und kantonalen Instanzen zusammen, die sich mit Impffragen befassen.
Gemäss EpG obliegen der EKIF folgende Aufgaben:
Beratung des Bundesrates beim Erlass von Vorschriften und der Behörden beim Vollzug des Epidemiengesetzes
Erarbeitung von Impfempfehlungen zuhanden des BAG
Entwicklung medizinischer Kriterien zur Beurteilung des Schweregrads einer lmpfreaktion
Beratung des EDI bei der Gewährung einer Entschädigung oder Genugtuung
Im Pandemiefall übernimmt die EKIF eine beratende Schlüsselfunktion in Fragen der Evaluation (beratend bei Beschaffung) und dem Einsatz von Impfstoffen, bei der Erstellung einer Impfstrategie (auch im Zusammenhang mit anderen Massnahmen) und bei der Priorisierung von Zielgruppen, sofern eine solche (zu Beginn) erforderlich ist. Sie spielt eine wichtige beratende Rolle in der Krisenorganisation des BAG bzw. des Bundes.
Die Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung (EKP) ist eine ausserparlamentarische Expertenkommission. Sie berät die Bundesverwaltung, insbesondere das Bundesamt für Gesundheit (BAG), in der Vorbereitung auf eine Pandemie.
Aufgaben in der Pandemievorbereitung
Als Expertengruppe ist die EKP zuständig für die wissenschaftliche Beratung der Bundesverwaltung während der interpandemischen Phasen und während der Bedrohungsphasen.
Sie berät die Bundesverwaltung in der Wahl der Strategien und Massnahmen zur Bewältigung einer Pandemie sowie in der Lage- und Risikobeurteilung.
Sie ist insbesondere für die Aktualisierung des nationalen Pandemieplans und die Mitwirkung bei der Ausarbeitung von Empfehlungen zuständig.
Aufgaben in der Pandemiebewältigung
Die EKP ist nicht für die Pandemiebewältigung zuständig. Im Ereignisfall kann die Bundesverwaltung bei Bedarf auf das Wissen und das Netzwerk der EKP zurückgreifen.
Die Kommission für ABC-Schutz (KomABC) berät als Fachgremium den Bundesrat, die betroffenen Ämter sowie weitere Stellen und Organisationen zu Fragen des ABC-Schutzes. Mit ihrer Strategie «ABC-Schutz Schweiz» will sie dazu beitragen, dass die Schweiz mittel- und langfristig auf mögliche unerlaubte Freisetzung von gefährlichen atomaren, biologischen oder chemischen Substanzen bestmöglich vorbereitet ist. Dank ihrer Expertise im biologischen Bereich und ihrer Erfahrung in der Erarbeitung von Szenarien und Strategien sowie generell in der Krisenvorbereitung kann sie einen wertvollen Beitrag leisten, um die im Pandemieplan vorgesehene Organisation und die vorgesehenen Massnahmen zu beurteilen und zu optimieren.
Die Sanität ist ein integraler Bestandteil der Schweizer Armee und des schweizerischen Gesundheitswesens. Ihr obliegt die medizinische Gesamtverantwortung in der Armee. Die Sanität wird durch den Oberfeldarzt geführt. Dieser leitet das Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin und ist für das militärische Gesundheitswesen verantwortlich.
Aufgaben in der Pandemiebewältigung
Die Sanität unterstützt bei Bedarf die Kantone bzw. das öffentliche Gesundheitswesen subsidiär mit ihren Sanitätstruppen. Der Entscheid über die subsidiären Einsätze der Sanitätstruppen bzw. der gesamten Armee wird im Ressourcenmanagement Bund (ResMaB) gefällt.
Die übergeordnete Koordination der subsidiären Armeeeinsätze mit den Blaulichtorganisationen im Rahmen der zivil-militärischen Zusammenarbeit während einer Pandemie liegt in der Verantwortung der Nationalen Alarmzentrale und Ereignisbewältigung NEOC.
Der taktische Einsatz der Sanitätstruppen und weiterer Armeeformationen zur Unterstützung des öffentlichen bzw. operativen Gesundheitswesens liegt in der Verantwortung der jeweiligen Kantone, in welchen die subsidiären Einsätze erfolgen.
Das Schweizerische Heilmittelinstitut Swissmedic ist als zentrale schweizerische Aufsichtsbehörde für Heilmittel dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) angegliedert. Es ist unter anderem zuständig für die Zulassung und Marktüberwachung von Arzneimitteln und sorgt dafür, dass Heilmittel, die sich auf dem Schweizer Markt befinden – so auch Impfstoffe – qualitativ einwandfrei, wirksam und sicher sind. Ausserdem unterhält Swissmedic ein Überwachungssystem, das auch im Ereignisfall die Erfassung von unerwünschten Wirkungen (Pharmakovigilanz) ermöglicht und überprüft die Qualität der Impfstoffe (Chargenfreigabe und Qualitätsmängelmeldungen).
Die Zuständigkeiten von Swissmedic, dem BAG, der Armeeapotheke und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) bezüglich der Zulassung von Impfstoffen, Impfstoffbeschaffung und -verteilung sind klar geregelt.
Die wirtschaftliche Landesversorgung (WL) besteht aus dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) sowie Vertreterinnen und Vertretern aus den Kantonen und der Wirtschaft.
Die Versorgung des Landes mit Gütern und Dienstleistungen sicherzustellen, ist primär Aufgabe der Wirtschaft. Erst wenn die Wirtschaft ihre Versorgungsfunktion nicht mehr eigenständig wahrzunehmen vermag und eine schwere Mangellage bei lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen droht, kann die WL mit gezielten Massnahmen in das Marktgeschehen eingreifen. Das System der WL beruht dabei auf einer Kooperation zwischen Wirtschaft und Staat.
Fachbereiche stellen den Vollzug des Landesversorgungsgesetzes (LVG, SR 531) sicher. Dabei handelt es sich um Organisationseinheiten, die aus Fachleuten der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zusammengesetzt sind. Der Fachbereich Heilmittel der WL betreibt eine Meldestelle für lebenswichtige Humanarzneimittel und publiziert regelmässig eine öffentlich zugängliche Liste der aktuellen Versorgungsstörungen bei Arzneimitteln und Impfstoffen. Ein zentrales Instrument der WL stellt die Pflichtlagerhaltung dar. Die Pflichtlager gehören nicht dem Bund, sondern den Unternehmen (Pflichtlagerhalter), die von der WL zum Aufbau von Pflichtlagern verpflichtet werden.
Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) ist zuständig für die Zuteilung der Reserven des Oseltamivir (Tamiflu®) Pflichtlagers (Art. 31 Abs. 2 Bst. a LVG) im Falle einer Kontingentierung. Zudem beurteilt das BWL die Freigabe von Waren aus den Pflichtlagern im Falle einer schweren landesweiten Mangellage (Art. 31 Abs. 2 Bst. f, Art. 57 Abs. 1 und Abs. 3 LVG sowie Art. 21 Abs. 1 und 3 Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung VWL, SR 513.11). Das BWL erlässt die Empfehlung an die Bevölkerung im Rahmen des Notvorrates zur individuellen Vorsorge. Dazu gehört unter anderem die Vorratshaltung von medizinischen Gesichtsmasken und Desinfektionsmitteln.
Verantwortliche Stellen: Kantone
Die Kantone sind für den Vollzug des EpG verantwortlich und stellen sicher, dass ihr Gesundheitswesen auf ein pandemisches Ereignis vorbereitet ist. Zu diesem Zweck erarbeiten sie, gestützt auf die entsprechenden Grundlagen des BAG, Notfall- bzw. Pandemiepläne.
Die kantonale Pandemieplanung umfasst eine Definition der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten für wesentliche Rollen in der Pandemiebekämpfung. Unterschieden wird zwischen verschiedenen Ereignisphasen sowie zwischen der Pandemievorbereitung und -bewältigung sowie dem Krisenmanagement:
ein Konzept für die Organisation der Durchführung des Impfens und des Contact Tracings
ein Konzept zur (teilweisen) Aufrechterhaltung der Spital- und Grundversorgung sowie Prozesse zur Zuteilung von Behandlungskapazitäten
verbindliche Vorgaben für Betriebe bzw. Leistungserbringer des Gesundheitswesens zur Beschaffung und Bewirtschaftung des Vorrats von medizinischen Gütern und Schutzmaterialien. Für soziale Institutionen und Verwaltungen liegt es im Ermessen der Kantone, ob verbindliche Vorgaben oder Empfehlungen definiert werden.
ein Impfkonzept mit örtlich verschiedenen Impfmöglichkeiten und zielgruppenspezifischer Aufklärung
ein Testkonzept für mobile und stationäre Equipen, mit einem einfachen Test-, Bestätigungs- und Informationsprozess sowie ein Datenkonzept, inklusive Schnittstelle zum Bund
weitere Planungsthemen sind das Ausbruchsmanagement, Schutzkonzepte und die interne und externe Krisenkommunikation
Bei einer sich abzeichnenden Pandemie sind die Kantone gefordert, den Austausch und die Koordination untereinander und mit dem Bund und der kommunalen Ebene rasch zu intensivieren, um die Lagebeurteilung und allfällige Massnahmen untereinander abzustimmen.
Die Kantone organisieren zudem die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen auf kantonaler Ebene. Falls Bedarf nach subsidiärer personeller Unterstützung durch andere Kantone oder den Bund besteht, haben die kantonalen Führungsorganisationen neu die Aufgabe, bei Bedarf personelle Ressourcen des Zivilschutzes interkantonal zu koordinieren (z. B. durch einen Teilstab Ressourcenmanagement Kanton ResMaK), bevor sie ggf. Ressourcen von Armee und/oder Zivildienst anfragen.
In der besonderen oder ausserordentlichen Lage vollziehen die Kantone die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen (Art. 102 Abs. 2 EpV). Sie stellen die Koordination und Kommunikation mit den Gemeinden via kantonale Krisenstäbe bzw. kantonaler Führungsorganisation (KFO) sicher. Die Organisation des Vollzugs in den Kantonen ist nicht einheitlich geregelt.
Gemäss EpG sind in den Kantonen die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte (KÄ) mit ihren Diensten in Zusammenarbeit mit den kantonalen KSD-Verantwortlichen für die Koordination der medizinischen Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung einer Pandemie zuständig. Sie fungieren als Bindeglied zwischen Bund (BAG) und Kantonen sowie zwischen der öffentlichen und der individuellen Gesundheit. Dabei koordinieren sie sich auch mit weiteren Stellen in ihren Kantonen bspw. mit den Kantonsapothekerinnen und Kantonsapothekern bezüglich Versorgung mit medizinischen Gütern. Sie stehen in allen Situationen und Lagen über Telefonkonferenzen im direkten und regelmässigen Kontakt mit dem BAG.
Entsprechend den kantonalen Voraussetzungen und Bedürfnissen werden je nach Eskalationsstufe weitere Gremien (Kantonale Führungsorganisationen KFO, Projektteams) einberufen, die den Vollzug der Massnahmen auf kantonaler Ebene verantworten, führen und koordinieren. Der KSD wird in jeder Eskalationsstufe, zwecks Koordination der medizinischen Versorgung, involviert sein.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kantone sowie die Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Kantonen bzw. zwischen Bund und Kantonen orientieren sich am Lagemodell des EpG.
Aufgaben in der Pandemievorbereitung
Die Kantone treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu verhindern und frühzeitig zu begrenzen und erarbeiten kantonale Pandemiepläne, die sich auf die Grundsätze des Bundes stützen.
Die Kantone sind verantwortlich für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern, indem sie die entsprechende Vorbereitung treffen und sich dabei mit den Vorbereitungsarbeiten zur Versorgungssicherheit beim Bund abstimmen.
Die Kantone erstellen die kantonalen Pandemiepläne und Checklisten für öffentliche Verwaltungen (Gemeinde/Kanton) etc.
Die Kantone bereiten das kantonale Gesundheitswesen auf eine Pandemie vor, indem die notwendigen Instrumente erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.
Die Kantone koordinieren die Vollzugsaktivitäten mit den Gemeinden.
Die Kantone beziehen die Gemeinden ein und stellen die Kommunikation zu den Gemeinden sicher.
Die Kantone und betroffenen Fachdirektorenkonferenzen arbeiten an der Festlegung von Zielen und Strategien zur Vorbereitung bzw. Bewältigung einer Pandemie mit.
Fachkonferenzen bzw. Fachvereinigungen unterstützen die interkantonale Koordination. Sie stehen sowohl mit der GDK als auch mit den entsprechenden Bundesämtern in regelmässigem Kontakt.
Ordentliche Austauschgefässe stellen den Austausch zwischen Bund und Kantonen sicher (themenspezifischer Föderalistischer Dialog, Dialog nationale Gesundheitspolitik bzw. ordentliche Sitzungen zwischen GDK und EDI/BAG, Koordinationsorgan EpG, Telefonkonferenzen zwischen BAG und Kantonsärzteschaft).
Aufgaben in der Pandemiebewältigung
Besondere Lage
Die Kantone stellen die kantonale Krisenorganisation sowie die notwendigen Kapazitäten und Ressourcen sicher, die es zur Bewältigung der Krise benötigt.
Sie sind für die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern oder – falls diese zentral durch den Bund beschafft werden – für deren Verteilung zuständig.
Auch in der besonderen Lage sind die Kantone für die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Pandemie zuständig, sofern der Bundesrat keine entsprechenden Massnahmen anordnet. Falls es die epidemiologische Lage erfordert, ordnen die Kantone weitergehende Massnahmen zu denjenigen des Bundesrats an.
Die zuständigen Direktoren- und Fachkonferenzen bzw. Fachvereinigungen arbeiten mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und den zuständigen Bundesbehörden zusammen, gemäss Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV).
Ausserordentliche Lage
In der ausserordentlichen Lage ist der Bund hauptsächlich für die Anordnung von Massnahmen zuständig. Den Kantonen kommt der Vollzug der Massnahmen zu.
Die interkantonale Koordination wird analog der besonderen Lage gewährleistet, wobei die Frequenz der Austauschmöglichkeiten bei Bedarf weiter zu erhöhen ist. Trotz weitgehender Kompetenzen des Bundes, ist ein enger Austausch zwischen Bund und Kantonen in der ausserordentlichen Lage unerlässlich.
Die Checkliste «Pandemieplanung der Kantone» (siehe Weitere Informationen) definiert die kritischen Elemente der Pandemievorbereitung. Sie ist ein Hilfsmittel bei der Erstellung und Überprüfung der kantonalen Pandemiepläne im Hinblick auf den Grad der Pandemievorbereitung und auf die Kompatibilität mit dem Pandemieplan des Bundes. Die Checkliste berücksichtigt wo nötig das «Handbuch für die betriebliche Vorbereitung» sowie die Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO).
Die einzelnen Aufgaben der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte unterscheiden sich zwischen den Kantonen (inkl. Fürstentum Liechtenstein) zum Teil erheblich. In allen Kantonen haben sie jedoch die Aufgabe, das EpG umzusetzen. Sie sind damit massgeblich für Massnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständig. Folglich haben Kantonsärztinnen und Kantonsärzte im Falle einer Pandemie zentrale Vollzugs- und Koordinationsfunktionen wahrzunehmen. Die kantonsärztlichen Aufgaben können den Bereich Public Health (Gesundheitsförderung, Prävention) sowie beratende (gutachterliche) oder amtsärztliche Tätigkeiten umfassen. Hinzu kommen bei vielen Kantonen hoheitliche Aufgaben (Bewilligungswesen und Aufsicht über die Gesundheitsberufe). Grundlage sind sowohl Bundesgesetze als auch Gesetze des jeweiligen Kantons, wie Gesundheitsgesetze oder Schulgesetze.
Aufgaben in der Pandemievorbereitung
Verfassen oder Mitarbeit beim Verfassen der kantonalen Pandemiepläne
Vorbereitung der Instrumente zur Evaluation der Durchimpfungsrate
Mit dem Bund Vorbereitung eines kantonsübergreifenden Instrumentes für das Contact Tracing
Erstellen von Konzepten für die Anordnung von Isolations- und Quarantänemassnahmen
Aufgaben in der Pandemiebewältigung
Vollzug des EpG inkl. Meldewesen mit Erfassung und Registrierung der meldepflichtigen Krankheiten
Führung und Überwachung des Contact Tracing, Anordnung von Bekämpfungsmassnahmen (z. B. Isolation)
Epidemiologische Abklärungen (Untersuchung von Art, Ursache, Ansteckungsquelle und Ausbreitung übertragbarer Krankheiten)
Koordinieren der Tätigkeiten und Informieren des BAG
Koordinieren der Tätigkeiten mit anderen an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Behörden und Institutionen
Zuständigkeit für die Verimpfung gemäss Impfempfehlung
Überwachung der grenzsanitarischen Massnahmen
Mitglied des kantonalen Katastrophen- oder Führungsstabes (je nach Kanton)
Beratung zu Fragen des öffentlichen Gesundheitswesens: Regierung, Direktionen/Departemente, Ämter, Parlament und Parlamentskommissionen
Koordination und Aufsicht im kantonalen Rettungswesen (je nach Kanton)
Die Kantone liefern die für die nationale Überwachung und Lagebeurteilung notwendigen Daten an die dafür designierte Bundesstelle
Die Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker vollziehen die eidgenössischen und kantonalen Gesetze im Heilmittelbereich. Im Bereich Pandemie sind insbesondere das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG SR 812.21) sowie die kantonalen Gesundheitsgesetze relevant.
Aufgaben der Kantonsapothekerinnen und Kantonsapotheker:
Beratung der Kantonsregierungen bei allen Fragen im Zusammenhang mit Heilmitteln
Überwachen des Umgangs mit Heilmitteln auf kantonaler Ebene
Einsitz in kantonalen, nationalen und auch internationalen Arbeitsgruppen im pharmazeutischen Bereich
Teilnahme (auf Bundes- und Kantonsebene) an der Ausarbeitung und Umsetzung von Konzepten, namentlich im Bereich der Gesundheitsversorgung
Zusammenarbeit mit verschiedenen öffentlichen und privaten Partnerinnen und Partnern
Der Kantonstierarzt bzw. die Kantonstierärztin leitet die Bekämpfung von Tierseuchen.
Aufgaben in der Pandemievorbereitung
In der Pandemievorbereitung sind die Aufgaben zur Früherkennung, Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen die Folgenden:
Überwachung der Ausführung der im Bereich der Tierseuchenpolizei erlassenen Anordnungen
Ausbildung der Organe der Tierseuchenpolizei und Leitung der Einführungskurse für Viehhändlerinnen und -händler
Überwachung des Handels mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Samen und Embryonen
Überwachung der Bestände aus seuchenpolizeilicher Sicht und Durchführung der Kontrollen in den Nutztierbetrieben
Anordnung der erforderlichen Massnahmen zur Früherkennung und Überwachung der in dieser Verordnung genannten Tierseuchen und anderer übertragbarer Tierkrankheiten
Überwachung der künstlichen Besamung und des Embryonentransfers aus tierseuchenpolizeilicher Sicht
Erhebung der zur Bekämpfung von Tierseuchen erforderlichen Daten und Informationen über die Bestände
Anordnung von seuchenpolizeilichen Beschränkungen für den Handel mit Lebensmitteln
Organisation der technischen Infrastruktur zur Bekämpfung von Tierseuchen
Aufgaben in der Pandemiebewältigung
Im Ereignisfall treffen die Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte insbesondere folgende Massnahmen:
Behandlung von infizierten, infektionsverdächtigen oder infektionsgefährdeten Tieren
Schlachtung oder Tötung und die Beseitigung dieser Tiere
Beseitigung von Kadavern und Materialien, die Träger des Erregers einer Tierseuche sein könnten
Isolierung von infizierten oder seuchenverdächtigen Tieren, Sperrung von Ställen, Höfen, Weiden und Orten für den Viehverkehr, Desinfektion, Beschränkung des Personen- und Warenverkehrs
Beobachtung von Tieren, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer Tierseuche erkrankt sind
Verbot der Veranstaltung von Märkten, Ausstellungen, Tierauktionen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierhandels oder der Tierhaltung im Freien
Die kantonalen Krisenstäbe bzw. kantonalen Führungsorganisationen sind in der Bewältigungsphase für die Vorbereitung der Entscheide der Regierung zuständig. Sowohl in der Vorbereitungs- als auch der Bewältigungsphase figurieren sie als SPOC («Single Point of Contact») gegenüber anderen Kantonen und Bundesstellen.
Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) fungiert als politische Plattform für die Meinungsbildung unter den Kantonen. Sie dient dabei als Scharnier in wichtigen staatspolitischen und aussenpolitischen Dossiers. Mitglieder der KdK sind die Gesamtregierungen aller 26 Kantone. Oberstes Entscheidorgan ist die Plenarversammlung, in der jeder Kanton durch ein Mitglied seiner Regierung vertreten wird und eine Stimme hat. Eine Stellungnahme der KdK erfordert die Zustimmung von 18 Kantonen. Vorbereitet werden die Geschäfte vom Leitenden Ausschuss. Im Vorfeld von Volksabstimmungen kann die KdK im Namen der Gesamtheit der Kantonsregierungen Stellung nehmen, wenn die Kantone von der Vorlage betroffen sind.
Im Falle einer Pandemie intensivieren die Konferenzen ihren Austausch im Rahmen der Konferenz der Sekretäre der Konferenzen (KoSeKo). Bei Bedarf zudem in speziell dafür geschaffenen Austauschgefässen der am stärksten von der Krise betroffenen Konferenzen auf Ebene der Generalsekretariate und/oder der Konferenzpräsidien. Die KdK koordiniert diesen Austausch.
Das Generalsekretariat der KdK übernimmt im Falle einer Pandemie die Rolle des «Single Point of Contact» für den Bund und koordiniert den Informationsfluss zwischen dem Bund und den interkantonalen Konferenzen. Sie kann diese Rolle an eine andere Direktorenkonferenz delegieren.
Setzt der Bund im Pandemiefall überdepartementale Krisengremien ein, stellen die KdK als übergeordnete und die GDK als thematisch am stärksten betroffene Direktorenkonferenz die Vertretung der Kantone in diesen Gremien sicher.
Auf Antrag eines oder mehrerer Kantone, einer oder mehrerer Direktorenkonferenzen oder auf Beschluss des Leitenden Ausschusses verabschiedet die KdK gemeinsame Stellungnahmen der Kantone gegenüber dem Bund, wobei die Zustimmung von mindestens 18 Kantonsregierungen erforderlich ist. Das Recht eines Kantons, sich abweichend zu äussern, bleibt vorbehalten.
Bei einer vorübergehenden starken Belastung einer Konferenz unterstützen die übrigen Konferenzen diese im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit personellen Ressourcen.
Die Konferenzen legen Grundsätze für die Kommunikation in Krisensituationen fest.
Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) fördert die Zusammenarbeit zwischen den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen. Zudem steht sie im Dialog mit Verbänden des Gesundheitswesens und anderen interkantonalen Konferenzen.
Die GDK ist ein politisches Koordinationsorgan. Sie ist der Zusammenschluss aller kantonalen Regierungsmitglieder, die in ihrem jeweiligen Kanton für das Gesundheitswesen zuständig sind. Sie verfügt über ein ständiges Generalsekretariat mit Sitz in Bern. Die GDK erarbeitet Empfehlungen und Grundlagen zuhanden der kantonalen Gesundheitsdirektionen. Die Konferenz ist auch als Gesprächsforum der Gesundheitsdirektorinnen und Gesundheitsdirektoren, als Ansprechpartnerin für die Bundesbehörden sowie für zahlreiche nationale Verbände und Institutionen von Bedeutung. Darüber hinaus sind mehrere technische Konferenzen mit ihr verbunden, z. B. die Vereinigung der Kantonsärztinnen und Kantonsärzte der Schweiz (VKS), die Vereinigung der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) und die Kantonsapothekervereinigung (KAV).
Die GDK arbeitet zusammen mit Bund und Nichtregierungsorganisationen an der Umsetzung von Strategien und Berichten im Zusammenhang mit Prävention und Gesundheitsförderung. Die meisten Kantone engagieren sich im Rahmen von kantonalen Programmen und setzen damit die nationalen Strategien und Konzepte um.
Zur fachlichen interkantonalen Koordination ist in einer besonderen Lage auch die politische Ebene zu verstärken, was durch zusätzliche Absprachegefässe innerhalb der GDK (im Austausch mit den Fachvereinigungen) sichergestellt werden kann.
Unterstützende Stellen
Departemente, Bundesämter und Bundesstellen
Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) ist zuständig für Beschaffungspolitik und Beschaffungsprozesse und stellt die zentrale Beschaffungsstelle des Bundes dar. Zudem ist es zuständig für die Unterbringung der Bundesverwaltung, die Verwaltung von Bundesbauten, die Beschaffung von Arbeitsmitteln, die Produktion und den Vertrieb von Publikationen sowie für die Organisation offizieller Anlässe.
Während einer Pandemie ist seine Rolle vor allem im Bereich der Beschaffungsprozesse relevant.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ist die Schweizer Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr. Im Verantwortungsbereich des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) setzt es sich für eine nachhaltige und sichere Mobilität auf der Strasse ein.
Das ASTRA ist verantwortlich für die Wechseltextanzeigen (WTA) an den Nationalstrassen. Die WTA weisen die Verkehrsteilnehmenden mit Hilfe von Texten, Signalen und Piktogrammen frühzeitig auf Ereignisse im Verkehrsablauf hin. Dabei handelt es sich um Informationen bezüglich Verkehrsmanagement, Verkehrssicherheit, ortsabhängige oder allgemeine Verkehrsinformationen sowie präventive Verkehrssicherheitshinweise. Bei Bedarf kann das ASTRA ersucht werden, relevante und prägnante Informationen zu Massnahmen während einer grenzüberschreitenden Epidemie oder Pandemie auf den WTA zu veröffentlichen.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) setzt sich dafür ein, dass der öffentliche Verkehr und der Güterverkehr in der Schweiz nachhaltig betrieben werden und sich laufend an die sich verändernden Bedürfnisse und Entwicklungen anpassen. Die Schweiz hat ein Interesse, diese Verkehrsarten und ihre Verkehrspolitik mit den Nachbarstaaten und der EU abzustimmen. Nur so kann sie ihre Anliegen absichern und umsetzen und ein effizientes Verkehrssystem betreiben. Das BAV ist dafür zuständig, den Verkehr auf Schiene und Strasse («Landverkehr») international zu koordinieren und die verkehrspolitischen Interessen der Schweiz zu vertreten. Hierfür bereitet es internationale Abkommen und Vereinbarungen vor und vollzieht diese. Zudem vertritt es die Schweiz in verschiedenen internationalen Gremien. Vgl. auch Art. 59 EpV Mitwirkungspflichten.
Während einer Pandemie stellt das BAV die Kontakte mit den nationalen Systemführern (z. B. SBB, Postauto AG) sicher. Der Austausch findet ebenfalls mit den ausländischen Busunternehmungen statt, um beispielsweise Massnahmen zu koordinieren.
Der Zivildienst ist ein ziviles Mittel des Bundes, das unter anderem dazu beiträgt, die Situation von Betreuungs-, Hilfe- und Pflegebedürftiger zu verbessern sowie im Rahmen des Sicherheitsverbundes Schweiz einen Beitrag zu leisten hat. Dies gilt insbesondere im Gesundheits- und Sozialwesen. Eine Pandemie führt zu einem erhöhten Bedarf in Pflege und Betreuung. Der Zivildienst kann dazu beitragen, diesen erhöhten Bedarf zu decken.
Im Pandemiefall sorgt das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI) in erster Linie dafür, dass bereits laufende Zivildiensteinsätze im Sozial- und Gesundheitsbereich aufrechterhalten werden können. Es kann Pflichtenhefte temporär anpassen und bei Bedarf erweitern, um sie mit situativ notwendig gewordenen Aufgaben zu ergänzen. Von den rund 4500–5000 Zivildienstleistenden, die jeden Tag im Einsatz stehen, sind jeweils zwei Drittel im Sozialbereich tätig. Davon werden 10 % im Gesundheitsbereich eingesetzt. Deren Einsatzfortführung kann ausserordentlich wichtig sein.
Im Rahmen des Prozesses Ressourcenmanagement Bund (ResMaB) werden zusätzliche Zivildiensteinsätze koordiniert und geprüft. Alle relevanten Akteurinnen und Akteure koordinieren und prüfen Anliegen und entscheiden über Massnahmen. Die Konzepte zur Bereitstellung der Zivildienstpflichtigen erarbeitet das ZIVI in Absprache mit den betroffenen Führungsorganen und den zuständigen Fachinstanzen.
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ist für die Luftfahrtentwicklung und die Aufsicht über die zivile Luftfahrt in der Schweiz zuständig. Es ist dafür verantwortlich, dass die Zivilluftfahrt in der Schweiz ein hohes Sicherheitsniveau aufweist und eine nachhaltige Entwicklung verfolgt.
Die Luftfahrtinformationsfreigabestelle des BAZL publiziert die NOTAM (Notice to Airmen). NOTAM sind Anordnungen und Informationen über temporäre oder permanente Änderungen der Aeronautical Information Publication (AIP), die für einen geordneten, sicheren und flüssigen Flugverkehr wichtig sind. Die verordneten grenzsanitarischen Massnahmen wurden während der Pandemie über NOTAM übermittelt.
Das Bundesamt für Gesundheit kann gestützt auf Art. 41 EpG Massnahmen im internationalen Personenverkehr treffen, die eine grenzüberschreitende Ausbreitung von übertragbaren Krankheiten verhindern oder verzögern. Entsprechende grenzsanitarische Massnahmen und/oder Einschränkungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr werden vom BAG bzw. vom Staatssekretariat für Migration (SEM) getroffen. Das BAZL publiziert im Bereich Luftverkehr die grenzsanitarischen Massnahmen und die Einschränkungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr via NOTAM. Die Kommunikation mit den Stakeholdern (Reisebranche, Fluggesellschaften, Flughäfen, Kantone) ist primär Sache des BAG.
Zu den Kernaufgaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) gehören u. a. das sachgerechte und rasche Abfertigen von Waren inklusive der Abgabenerhebung sowie die Kontrolle des grenzüberschreitenden Personenverkehrs. Dazu kommen delegierte sicherheitspolizeiliche Aufgaben und die Bekämpfung der irregulären Migration. Mit der Strafverfolgung verfügt das Bundesamt über eine eigene Ermittlungsbehörde für seine Kernaufgaben.
Das BAZG ist an zwei der drei Landesflughäfen (Basel-Mulhouse und Genf) für die Grenzkontrollen verantwortlich. Am Flughafen Zürich obliegt diese Aufgabe der Flughafenpolizei der Kantonspolizei Zürich. Falls während einer grenzüberschreitenden Epidemie oder einer Pandemie gesundheitspolitische Massnahmen an den Grenzen als angemessen erachtet und vom BAG verordnet werden, kann das BAZG vor allem an den zwei Landesflughäfen unterstützend wirken. Es kann die Einhaltung dieser Massnahmen beim Grenzübertritt in gewissem Umfang kontrollieren und sicherstellen.
Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) stellt die Entscheidgrundlagen und die Infrastruktur zur Steuerung des Bundeshaushalts bereit und führt die Tresorerie des Bundes. Im Falle einer Pandemie ist die EFV für die politischen Abläufe zur Sicherstellung von allfälligen Budgeterhöhungen und Nachtragskrediten zuständig, falls zusätzlicher Finanzbedarf bei Bund und Kantonen besteht.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ist über seine Botschaften, aber auch über die regionalen Koordinationsbüros für die (schnelle) Übermittlung von Informationen in den Ländern zuständig, für die sie verantwortlich sind. Sie informieren über die entsprechenden Indikatoren, geben aber auch Einschätzungen zur Gesundheitssituation vor Ort. Dies dient dem BAG als zuverlässige Informationsquelle über den Verlauf der Pandemie sowie über die verschiedenen Gesundheitsmassnahmen, die in anderen Ländern beschlossen werden.
Das BAG arbeitet eng mit dem Dienst Reisehinweise des Krisenmanagement-Zentrums (KMZ) des EDA zusammen. Das BAG informiert die Bevölkerung im Falle von Pandemien oder gesundheitlichen Notlagen von internationaler Tragweite über Risiken im Ausland und empfiehlt bei Bedarf Vorsichtsmassnahmen. Das EDA publiziert in seinen Reisehinweisen schwergewichtig sicherheitsrelevante Informationen in den Bereichen Politik und Kriminalität. Im Falle von Pandemien gibt es die Informationen des BAG über Risiken im Ausland in seinen Reisehinweisen weiter, indem es direkt auf die Website des BAG verlinkt.
Die Reisehinweise tragen so dazu bei, die Mitteilung des BAG publik zu machen und die Bevölkerung umfassend und einheitlich zu informieren. Das BAG informiert auf seiner Website auch über übertragbare Krankheiten und epidemiologische Risiken im Ausland, wenn es dies aus Gründen der eventuellen Bedrohung und Gefährdung für die öffentliche Gesundheit für wichtig und angemessen hält.
Der Bundesrat kann bei besonders schwerwiegenden, weltumspannenden Krisen beispielsweise Empfehlungen für Auslandreisen aussprechen (Beispiel Covid-19-Pandemie: «Der Bundesrat empfiehlt, auf nicht dringende Auslandreisen zu verzichten»).
Das Eidgenössische Personalamt (EPA) ist verantwortlich für die Personalpolitik der Bundesverwaltung. Es entwickelt die Grundlagen und Instrumente, damit das Personalwesen departementsübergreifend gesteuert, koordiniert und weiterentwickelt werden kann.
In der Vorbereitung auf den Pandemiefall wirkt das EPA im permanenten Kernstab mit und trägt mit seinen Aufgaben im Bereich des bundesweiten Personalmanagements zur Stärkung der Krisenvorsorge und des Krisenmanagements auf Stufe Bund bei. Das EPA erarbeitet Grundlagen zu personalrechtlichen Fragestellungen im Pandemiefall und schafft die Voraussetzungen zum Austausch von Personalressourcen (Mustervereinbarungen, Prozesse, Personalpool). Weiter bringt es seine Expertise ein, um das vorhandene Wissen bezüglich Krisenmanagements in der Bundesverwaltung (Aus- und Weiterbildung, Kompetenzmodell der Bundesverwaltung) aufzubauen, zu sichern und zu nutzen. Mit seinen HR-IT-Systemen sorgt es auch im Krisenfall für eine wirksame, bundesweite Umsetzung der HR-Prozesse.
Im Pandemiefall stellt das EPA eine einheitliche Umsetzung der Personalpolitik der Bundesverwaltung sicher. Es sorgt für die übergeordnete Personalinformation und Krisenkommunikation gegenüber den Mitarbeitenden der Bundesverwaltung. Zudem stellt es Grundlagen und Prozesse für den Austausch von bzw. die Unterstützung durch Personalressourcen zur Verfügung und schafft Rahmenbedingungen, indem es laufend personalrechtliche Grundsatzfragen zuhanden der Bundesverwaltung klärt.
Die Gemeinden und Städte nehmen in der Pandemievorbereitung sowie im Krisenfall eine institutionell wichtige Rolle ein. Sie setzen einerseits die Vorgaben von Bund und Kantonen um. Andererseits nehmen sie auch selbst als zentrale Anlaufstelle ihrer Bevölkerung eine aktive Rolle in der Kommunikation und Koordination mit ihren kommunalen Institutionen oder mit Nachbargemeinden ein. Es sind die kommunalen Behörden vor Ort, die mit den konkreten Auswirkungen einer Pandemie und den zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung konfrontiert sind. Eine rechtzeitige, gute Vorbereitung der Gemeinden – abgestimmt auf kantonale Vorgaben und Bundesvorgaben – und eine gute Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden tragen wesentlich dazu bei, im Ereignisfall optimal vorgehen zu können.
Die meisten Gemeinden haben keinen eigenen Pandemieplan, sind jedoch via Gemeindeführungsorgan in den regionalen Führungsstab und via kantonalen Gemeindeverband in den kantonalen Krisenstab eingebunden. In den meisten Kantonen stellen die kantonalen Gemeindeverbände die Information der Gemeinden zu zahlreichen konkreten Anliegen sicher. Dazu gehören beispielsweise Schutzkonzepte von kommunalen Einrichtungen. Es finden regelmässige Übungen im Rahmen der zuständigen Führungsorgane statt.
Die Städte und Gemeinden können von den Auswirkungen einer Pandemie finanziell stark gefordert sein. Einerseits haben sie ein Interesse, essentielle Dienstleistungen wie öffentliche Kindertagesstätten oder den öffentlichen Nahverkehr aufrecht zu erhalten. Andererseits tragen sie dazu bei, die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Folgen einer Pandemie abzufedern. Dazu gehörten in der Covid-19-Pandemie höhere Arbeitslosigkeit und zusätzliche Sozialhilfebeziehende sowie ausserordentliche finanzielle Verluste bei öffentlichen Institutionen wie Museen, Bibliotheken oder Sporteinrichtungen.
Kantonale Gemeindeorganisationen
Die kantonalen Gemeindeorganisationen (politische Interessenvertretung gegenüber dem Kanton) stellen in enger Zusammenarbeit mit den kantonalen Krisenstäben und Kantonalen Führungsorganen (KFO) die Kommunikation der Entscheide der Kantonsregierung und weiterer Informationen sicher. Sie kommunizieren beispielsweise die Schutzkonzepte von öffentlichen Einrichtungen und Institutionen wie Langzeitpflegeeinrichtungen, stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Hallenbädern oder Sportanlagen an ihre Gemeinden. In der Planung und Kommunikation nehmen sie eine wichtige Rolle gegenüber den Gemeinden im Kanton wahr.
Schweizerischer Städteverband
Seit 1897 vertritt der Schweizerische Städteverband (SSV) die urbane Schweiz mit dem Ziel, ihr auf nationaler Ebene Gehör zu verschaffen. Der SSV vertritt die Interessen der Städte und Agglomerationen sowie deren Bevölkerung gegenüber dem Bund und den interkantonalen Konferenzen zur Schaffung positiver Rahmenbedingungen für den städtischen Raum. Weiter fördert er den Informations-, Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen seinen über 130 Mitgliedern durch die Produktion und Vermittlung von Know-How (Studien, Richtlinien, Empfehlungen etc.) und die Schaffung von Austauschplattformen. Somit ist der SSV der führende Ansprechpartner für Politik, Verwaltung, Medien und Gesellschaft für alle Fragen der urbanen Schweiz.
Im Falle einer Pandemie ist die Umsetzung der vom Bund respektive von den Kantonen beschlossenen Schutzmassnahmen häufig Aufgabe der kommunalen Behörden. Zum Beispiel Vorschriften für Restaurants, Geschäfte, Schulen und weitere Institutionen, Versammlungs- und Veranstaltungsverbot, Maskenpflicht oder Wahrung der Sicherheit. Der SSV fungiert daher als Sprachrohr für die Städte und Agglomeration, damit Bund und Kantone bei der Anordnung von Massnahmen die Anliegen der Städte berücksichtigen. Er beteiligt sich an Konsultationen und Vernehmlassungen und vertritt die Städte und Agglomerationen in Gremien des Bundes respektive der Kantone. Der SSV fördert den Informationsfluss zwischen Bund, Kantonen und Städten: Er informiert seine Mitglieder über die Beschlüsse des Bundes und der interkantonalen Konferenzen, stellt ihnen Fachinformationen zur Verfügung und erarbeitet bei Bedarf Faktenblätter oder Empfehlungen.
Schweizerischer Gemeindeverband
Der Schweizerische Gemeindeverband (SGV) ist seit 1953 die offizielle Stimme der Gemeinden auf Bundesebene und deren anerkannter politischer Interessenvertreter. Der Vorstand setzt sich aus Mitgliedern kommunaler Exekutivbehörden, kantonaler Gemeindeorganisationen sowie Mitgliedern der eidgenössischen Räte zusammen. Kern seiner politischen Arbeit ist es, die Rahmenbedingungen der Gemeinden zu verbessern und deren Position als dritte föderale Staatsebene zu stärken. Er unterstützt den Wissens- und Erfahrungsaustausch unter den Gemeinden und bringt sich in die fachliche und politische Diskussion mit Bund und Kantonen zum Thema Gesundheit ein.
Im Pandemiefall übernimmt der SGV als Dachverband der Gemeinden eine wichtige Rolle in der Kommunikation gegenüber allen Schweizer Gemeinden. Er unterstützt die Informationskampagne des Bundes. Er steht in engem Kontakt mit der kantonalen Ebene (Kantonale Direktorenkonferenzen, Kantonale Gemeindeorganisationen) und bringt die Anliegen der Gemeinden in die entsprechenden Vernehmlassungen, Konsultationen und Gremien mit Bund und Kantonen ein. Der SGV hat in Zusammenarbeit mit der Eidgenössische Kommission für Pandemievorbereitung (EKP) 2020 den Bericht Pandemievorbereitung des SGV veröffentlicht. Er zeigt erstmals die Sicht der Gemeinden auf das Thema und hält fest, was in einer Pandemievorbereitung auf Gemeindeebene wichtig ist.
Das vom Bund eingesetzte ständige Koordinationsorgan Epidemiengesetz (KOr EpG) fördert auf fachlicher Ebene die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und den einheitlichen Vollzug im Geltungsbereich des EpG. Es koordiniert Massnahmen zur Pandemievorbereitung, verbessert den einheitlichen Gesetzesvollzug, unterstützt den Bund in seiner Führungsaufgabe und erleichtert seine Oberaufsichtsfunktion (Art. 54 EpG). Das BAG leitet das Gremium. Vertreterinnen und Vertreter des BAG, der kantonsärztlichen Dienste sowie weiterer von der Thematik betroffener Stellen bei Bund und Kantonen sind ständige Mitglieder.
Das KOr EpG ermöglicht Absprachen zur erleichterten Entscheidvorbereitung. Die Entscheid- oder Vollzugskompetenz verbleibt bei den zuständigen Organen in Bund und Kantonen. Das KOr EpG ist kein Krisenorgan und kein Führungsstab. Im Rahmen der Bewältigung der Covid-19-Pandemie hat sich gezeigt, dass das KOr EpG in der Krisenbewältigung keine substanzielle Rolle einnehmen kann. Deshalb ist im Rahmen der Teilrevision des Epidemiengesetzes vorgesehen, die Aufgabe, wonach das KOr EpG die Krisenorganisation des Bundes bei der Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen unterstützt, ersatzlos zu streichen.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) ist das Kompetenzzentrum des Bundes für national und international ausgerichtete Fragen der Bildungs-, Forschungs- und Innovationspolitik (BFI-Politik). Das SBFI ist als Fachbehörde für die Vorbereitung und Umsetzung der BFI-Politik des Bundes zuständig und entwickelt in Koordination mit seinen Partnern eine strategische Gesamtschau für den Bildungs-, Forschungs- und Innovationsraum Schweiz. Es erarbeitet die Leistungs- und Ressourcenplanung des Bundes in diesen Bereichen. Unter anderem gehört die Förderung der Forschung und Innovation sowie Koordination von Aufgaben und Massnahmen der zuständigen Förderorgane des Bundes zu seinen Aufgaben.
Der Bundesrat hat am 8. Dezember 2023 festgelegt, wie der Einbezug der Wissenschaft in das Krisenmanagement umgesetzt wird: Das SBFI wird im Krisenfall in die Festlegung der fachlichen Anforderungen an ein wissenschaftliches Beratungsgremium sowie in die Einsetzung des Gremiums einbezogen. Die Bundeskanzlei, das SBFI und 6 Akteure aus Bildung, Forschung und Innovation haben gleichentags eine entsprechende Zusammenarbeitsvereinbarung unterzeichnet.
Im Bildungsbereich, insbesondere in der Berufsbildung und im Hochschulbereich, arbeitet das SBFI auch im Krisenfall eng mit den Kantonen zusammen. Massgeblich sind die Bestimmungen der sog. Bildungsverfassung (insbesondere Art. 61a BV bis Art. 63a Bundesverfassung) sowie die in den einschlägigen Gesetzen angelegten Zuständigkeiten, Organe und Prozesse.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) regelt unter anderem die Bedingungen, unter denen ausländische Staatsangehörige in die Schweiz einreisen dürfen. Diese Kriterien werden im Zusammenhang mit dem Schengen-Abkommen mit der Europäischen Union festgelegt. In der Covid-19-Pandemie war das SEM beteiligt an der Umsetzung von Einschränkungen im internationalen Personenverkehr.
Aufgaben in der Pandemievorbereitung
Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz durch Unterstützung der Kantone beim Vollzug des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11), Koordination mit weiteren Durchführungsorganen für Arbeitssicherheit und Berufskrankheiten-Prophylaxe (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Suva, Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit EKAS) und Kommunikation von aktuellen Informationen für die Arbeitgeber.
Verfolgung von internationalen wissenschaftlichen Aktivitäten zum Gesundheitsschutz in der Pandemie und Anwendung von Schutzmassnahmen in der Arbeitswelt.
Schaffung und Erhalt guter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Schweizer Unternehmen.
Aufgaben in der Pandemiebewältigung
Erarbeiten und zur Verfügung stellen relevanter Handlungsgrundlagen (z. B. Merkblätter und Vorlagen für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zur Ergreifung der betriebsinternen Massnahmen zum Schutz ihrer Arbeitnehmenden) im Bereich Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in Abstimmung mit anderen Gesundheitsämtern (BAG, Kantone).
Regelmässige privilegierte Treffen mit den Präsidien der Dachverbände der Sozialpartner (Arbeitgeber und Gewerkschaften) zur frühzeitigen Klärung auftauchender Fragen.
Kontinuierliches Abschätzen der Wirtschaftslage und der Konjunkturaussichten während der Pandemie.
Eruieren von wirtschaftspolitischem Handlungsbedarf.
Das Unterorgan «One Health» ist ein Koordinationsorgan unter der Leitung des BLV, in dem Bundesämter und der Veterinärdienst der Armee sowie kantonale Ämter vertreten sind. Es unterstützt die zuständigen Bundesämter bei der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung von Zoonosen und Vektoren sowie bei der Bearbeitung und Koordination von weiteren bereichsübergreifenden Themen.
Weitere unterstützende Stellen
Bei der Umsetzung von Massnahmen kann es zu Wertekonflikten kommen; es ist daher empfohlen, Ethikerinnen und Ethikern miteinzubeziehen. Je nach Fragestellung können dies zum Beispiel folgende Organisation sein: Nationale Ethikkommission (NEK), Zentrale Ethikkommission (ZEK), Schweizerische Akademie für medizinische Wissenschaften, Schweizerischen Gesellschaft für biomedizinische Ethik (SGBE), Ethikkommission des Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK).
In der Covid-19 Pandemie insbesondere: Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK). Weitere Konferenzen wie beispielsweise die Regierungskonferenz Militär, Zivilschutz und Feuerwehr RK MZF oder die Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren VDK und weitere werden je nach Bedarf hinzugezogen.
Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und -direktorinnen
Die Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) fördert als Koordinationsbehörde die Abstimmung zwischen den Kantonen im Bildungsbereich. Die EDK veranlasst die Kantone dazu, gemeinsam zu handeln und einheitliche kantonale Praktiken zu ihren Themen zu verabschieden. Als Harmonisierungsorgan verabschiedet sie Entscheidungen, Empfehlungen und Vereinbarungen, die die Kohärenz und Leistungsfähigkeit des Bildungssystems fördern und gleichzeitig die Bildungsartikel der Verfassung umsetzen. Sie arbeitet mit dem Bund gemäss den Kriterien in den Artikeln 62, 63 und 63a der Bundesverfassung.
Als Plattform, Netzwerk und Kompetenzzentrum initiiert und organisiert sie den Austausch und fördert die Zusammenarbeit in den Bereichen Erziehung, Bildung, Kultur und Sport. Sie stellt das von den Kantonen benötigte Fachwissen bereit und stellt ihnen ihr Netzwerk von Fachkonferenzen und Fachagenturen zur Verfügung.
Im Rahmen der Zusammenarbeit von interkantonalen Konferenzen wird jede Angelegenheit, die das ganze Land oder die internationale Zusammenarbeit betrifft, einer zuständigen Konferenz zugewiesen. In bestimmten Fällen kann eine gemeinsame Verantwortung übernommen werden. Andere Konferenzen können als interessierte Konferenzen mit einbezogen werden. Die EDK spielt ihre Rolle entsprechend dem ihr zugewiesenen Platz und den Verantwortlichkeiten, die zwischen den interkantonalen Konferenzen vereinbart werden.
In Krisensituationen, z. B. in einer Pandemie, arbeitet die EDK generell mit den interkantonalen Konferenzen zusammen und hält sich an die vereinbarten Verantwortlichkeiten für den Informationsfluss und die Konsultationen. Die in den Artikeln 62, 63 und 63a verfassungsrechtlich festgelegten Elemente der direkten Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sind hingegen einer direkten Zusammenarbeit zwischen dem Bundesrat und der EDK vorbehalten. Und zwar so, wie sie in der Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen über die Zusammenarbeit im Bildungsraum Schweiz vom 16. Dezember 2016 (SR 410.21) vorgesehen ist.
Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren
Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) fördert die Zusammenarbeit der Kantone und trägt zur Harmonisierung der Sozialpolitik in der Schweiz bei.
Die SODK wurde 1943 mit der Absicht, die Aktivitäten der Kantone im Sozialbereich zu koordinieren, gegründet. Heute nimmt sie eine Leitfunktion in der Sozialpolitik ein und sorgt dafür, dass sich die Kantone kontinuierlich austauschen und koordinieren. Zudem vertritt sie die Interessen der Kantone gegenüber dem Bund.
Die SODK sucht nach innovativen Lösungen im Sozialbereich und strebt eine wirkungsorientierte Sozialpolitik an. Dabei arbeitet sie eng mit Partnerinnen und Partnern auf allen staatlichen Ebenen sowie mit der Zivilgesellschaft zusammen. Sie vertritt die sozialpolitischen Anliegen der Kantone im Parlament, gegenüber dem Bundesrat, der Bundesverwaltung und in der Öffentlichkeit. Die interkantonalen Konferenzen arbeiten eng zusammen, um Fragen von nationaler oder internationaler Bedeutung zu klären.
In Krisensituationen spielen Kommunikation und Koordination eine besonders zentrale Rolle. Im Tagesgeschäft wie auch in herausfordernden Zeiten soll grosser Wert darauf gelegt werden, Schnittstellen abzudecken und die Zusammenarbeit zwischen den Partnerinnen und Partnern der SODK effizient zu koordinieren. Dabei orientiert sich die SODK an den etablierten Zuständigkeiten und ihrer definierten Rolle im Netzwerk der interkantonalen Konferenzen, um gemeinsam mit anderen Akteuren nationale oder internationale Herausforderungen zu bewältigen.
Die Schweiz verfügt über mehrere Hochsicherheitslabore (Biologische Schutzstufe 3 und 4), da ein neu auftretender Krankheitserreger mit pandemischem Potenzial voraussichtlich als Krankheitserreger der Gruppe 3 eingestuft wird. Mehrere nationale Referenzzentren werden vom BAG gemäss Artikel 17 EpG mit besonderen Aufgaben betraut. Diese sind in der EpV festgelegt und umfassen insbesondere die Bestätigung von Primäranalysen und die vollständige Charakterisierung von Pathogenen. Swissmedic kontrolliert gemäss Artikel 16 EpG die Labore, die die Primäranalysen durchführen. Gemäss Artikel 18 EpG betreiben die Kantone ein Netzwerk von Regionallabore, um Analysen von seltenen oder gefährlichen pathogenen Erregern zu ermöglichen, die weder durch öffentliche noch private Labore abgedeckt werden.
Private Labore sind schweizweit präsent, verfügen über ein effizientes Netz zum Transport von Proben und können ein grosses Analysevolumen abdecken. Sie können damit in einer Pandemie wichtige Unterstützung leisten.
Nachfolgend sind medizinischen Fachgesellschaften und Verbände aufgeführt. Ihre Aufgaben finden sich auf der jeweiligen verlinkten Website. Die Liste ist nicht vollständig, je nach Erreger oder Ausmass der Pandemie können weitere Fachgesellschaften involviert sein.
Der Bundesrat hat den Postulatsbericht «Wissenschaftliches Potenzial für Krisenzeiten nutzen» in Erfüllung der Postulate 20.3280 Michel und 20.3542 De Quattro am 23. November 2022 verabschiedet. Dabei hat er verschiedene Varianten geprüft, wie die Wissenschaft besser ins Krisenmanagement mit einbezogen werden kann. Die empfohlene Variante sieht im Krisenfall den Einbezug der Forschung durch PSK und/oder OPK über Ad-hoc-Beratungsgremien vor. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollen dabei über ein interdisziplinäres wissenschaftliches Netzwerk gewonnen werden, wobei die Dachorganisation der Schweizer Hochschulen swissuniversities als Kontaktstelle zum Bund fungiert. Der Einsetzungsprozess läuft über die Basisorganisation Krisenorganisation.
Ausserhalb von Krisen bilden die Wissenschaftsorganisationen für gewisse krisenrelevante Themen sogenannte Cluster. Im Jahr 2024 wurde ein Cluster Öffentliche Gesundheit aufgebaut, in dessen Begleitgruppe das BAG und andere Ämter Einsitz haben. Der Vorsitz des Clusters bilden sechs nominierte Personen der Wissenschaftslandschaft Schweiz, unterstützt von einer Kontaktstelle. Für den Cluster Öffentliche Gesundheit ist diese bei den Eidgenössischen Technischen Hochschulen angesiedelt.
Dieser Cluster bildet den Überbau der vom Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 angenommenen Empfehlung 3 des Berichts der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 30. Juni 2023. Empfehlung 3 sieht vor, dass das BAG ein Konzept für den Aufbau und Betrieb eines Wissenschaftsnetzwerks im Bereich der Epidemienbekämpfung erstellt. Dieses beinhaltet klare Prozesse für die Vergabe von Forschungsaufträgen sowie eine periodisch zu aktualisierende Liste der wichtigsten Fachleute, Partnerinnen und Partner.
Das BAG oder ein anderes Amt kann in Absprache mit der Kontaktstelle des Clusters Öffentliche Gesundheit (temporäre) Arbeitsgruppen für den Fachaustausch einberufen. Im Oktober 2024 fand der erste Fachaustausch zum Virus H5N1 zwischen Forschenden und Vertretenden der Bundesverwaltung statt.
Weitere zu konsultierende Stellen
Die nachfolgend aufgeführten Stellen sind je nach Szenario in der Bewältigung mehr oder weniger stark involviert. Sie können in der Vorbereitung konsultiert werden, um Massnahmen möglichst bedarfs- und zielgruppengerecht sowie einfach umsetzbar zu planen. Sie sind innerhalb ihrer eigenen Strukturen (z. B. Verbände) involviert.
Die Stellen sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und nicht abschliessend.