Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Zuständigkeiten

An der Vorbereitung und Bewältigung einer Pandemie sind Bund und Kantone sowie – je nach Ausmass einer Pandemie – eine Vielzahl weiterer Akteurinnen und Akteure involviert. Ihre Rollen sind hier aufgezeigt. Die Detailbeschreibungen zu den einzelnen Akteurinnen und Akteuren haben diese mehrheitlich selber verfasst. 

Kreismodell

Die an der Pandemievorbereitung und -bewältigung beteiligten Stellen ordnen sich gemäss Abbildung 1 in ein Kreismodell ein.

Drei ineinander verschachtelte Kreise werden dargestellt. Der innerste Kreis steht für die fachliche und strategische Verantwortung, der mittlere Kreis für die Unterstützung und der äussere Kreis für die Konsultation.

Verantwortliche Stellen (innerer Kreis)

Diese Stellen tragen die politische, strategische und fachliche Hauptverantwortung für die Pandemievorbereitung und -bewältigung. Sie sind grundsätzlich von Beginn an in die Krisenorganisation der Bundesverwaltung eingebunden.

Auf Bundesebene ist die Basisorganisation Krisenmanagement (BOK) für die Koordination zuständig. Die Kantone koordinieren sich über die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) und die kantonalen Führungsorganisationen. Bund und Kantone intensivieren in einer Pandemie den Austausch auf strategischer Ebene.

Der operative Austausch zwischen Bund und Kantonen wird in einer Pandemie verstärkt, indem das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und die Kantonsärztinnen und -kantonsärzte den Rhythmus der in normalen Zeiten monatlich stattfindenden Telefonkonferenzen erhöhen. Weitere Austauschgefässe, zum Beispiel Begleitgruppen, werden situativ geschaffen, beispielsweise zwischen dem Operativen Krisenstab (OKP) und den kantonalen Krisenstäben, den Kantonsapothekerinnen und -apothekern, Kantonsärztinnen und -ärzten oder der GDK.

Weiter unten findet sich die vollständige Liste der Stellen mit strategischer und fachlicher Verantwortung sowie ihre Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen.

Unterstützende Stellen (mittlerer Kreis)

Diese Stellen unterstützen die Umsetzung von Massnahmen und Empfehlungen. Sie stellen sicher, dass die Arbeiten in ihren Zuständigkeitsbereichen ausgeführt werden. Zu diesen Stellen gehören beispielsweise medizinische Fachgesellschaften, die an nationalen Empfehlungen mitarbeiten oder die Umsetzung unterstützen.

Ihre Rolle in der Krisenorganisation des Bundes ist unter Krisenorganisation der Bundesverwaltung beschrieben. Sie sind je nach Szenario Mitglied in einer Arbeitsgruppe des OPK oder werden lediglich konsultiert.

Weiter unten findet sich die vollständige Liste der unterstützenden Stellen.

Weitere zu konsultierende Stellen (äusserer Kreis)

In diese Kategorie fallen Stellen, die je nach Szenario oder Schweregrad einer Pandemie von Massnahmen betroffenen sind oder eine Rolle in der Bewältigung einnehmen. Sie sind im Rahmen ihrer eigenen Beurteilung für die Vorbereitung innerhalb ihrer eigenen Strukturen zuständig, beispielsweise ihrer Mitgliederorganisationen.

Diese Stellen werden nicht unmittelbar in die Vorbereitung mit einbezogen. Sie können bei der Definition und Ausgestaltung von Massnahmen, die sie betreffen, im Rahmen der Vernehmlassungen konsultiert werden.

Die Stellen sind untenstehend nicht abschliessend aufgeführt.

Die Checkliste Pandemievorbereitung: Sicherstellung der Verbindlichkeit unterstützt alle beteiligten Stellen dabei, ihre Rolle und Aufgaben verbindlich in ihrer Institution zu verankern.

Verantwortliche Stellen: Bund

Die Stellen mit strategischer und fachlicher Verantwortung (innerer Kreis in Abbildung 1) werden je nach Ausprägung einer Pandemie und je nach Szenario in die Krisenorganisation der Bundesverwaltung eingebunden.

Politische Ebene

Auf Bundesebene bilden die Exekutive (Bundesrat und Bundesverwaltung) und die Legislative (Parlament, Kommissionen) die politische Ebene. Der Bundeskanzlei kommt eine Koordinationsaufgabe zwischen der Exekutive und der Legislative zu. Auf kantonaler Ebene bildet die Kantonsregierung (meist Regierungsrat oder Staatsrat genannt) die Exekutive, das kantonale Parlament entspricht der Legislative.

Bundesrat

Die Zuständigkeiten des Bundesrates sind in der Bundesverfassung in den Artikeln 180 bis 187 beschrieben und bleiben in der Pandemievorbereitung und -bewältigung bestehen: Der Bundesrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Bundes. Er schlägt Gesetze vor und erlässt Verordnungsrecht, beurteilt laufend die politische Lage, legt die Ziele, Strategien und Mittel des staatlichen Handelns fest, plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten und vertritt den Bund nach innen und aussen.

Die Zuständigkeiten des Bundesrats in der Pandemievorbereitung und -bewältigung ergeben sich aus den massgeblichen Gesetzen und Verordnungen. Im Einzelnen insbesondere:

  • unter Einbezug der Kantone die Ziele und Strategien der Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen (Art. 4 EpG)
  • Vorschriften im Bereich Meldewesen (Art. 12 f. EpG) und zur Verhütung von übertragbaren Krankheiten erlassen (Art. 19 EpG)
  • den politisch-strategischen Krisenstab (PKS) einsetzen und auflösen (Art. 3 und 4 Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung KOBV)
  • das federführende Departement (Art. 3, Abs. 1 KOBV) bezeichnen
  • in einer besonderen Lage Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anordnen, Ärztinnen und Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken und für bestimmte Bevölkerungsgruppen Impfungen für obligatorisch erklären (Art. 6 EpG)
  • die in einer ausserordentliche Lage für die Krankheitsbekämpfung notwendigen Massnahmen anordnen (Art. 7 EpG)
  • Vorschriften über den internationalen Personenverkehr erlassen (Art. 41 EpG)
  • die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeigneten Heilmitteln sicherstellen (Art. 44, Abs. 3 EpG)
  • Vorschriften erlassen zur Zuteilung, Verteilung, Erleichterung der Einfuhr und Beschränkung oder Verbot der Ausfuhr von Heilmittel sowie zur Vorratshaltung von Heilmitteln in Spitälern und weiteren Institutionen des Gesundheitswesens (Art. 44, Abs. 2 EpG)
  • Massnahmen vorsehen zur Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Heilmitteln (Art. 44, Abs. 3 EpG)

Bundesämter und -stellen

Die Stellen des Bundes mit strategischer und fachlicher Verantwortung sind sowohl für die Pandemievorbereitung als auch -bewältigung zuständig. Die Fachämter, beispielsweise das BAG, sind dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Konzepte, Strategien, Szenarien, Pläne und Checklisten erarbeitet und umgesetzt werden.

Verantwortliche Stellen: Kantone

Die Kantone sind für den Vollzug des EpG verantwortlich und stellen sicher, dass ihr Gesundheitswesen auf ein pandemisches Ereignis vorbereitet ist. Zu diesem Zweck erarbeiten sie, gestützt auf die entsprechenden Grundlagen des BAG, Notfall- bzw. Pandemiepläne.

Die kantonale Pandemieplanung umfasst eine Definition der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten für wesentliche Rollen in der Pandemiebekämpfung. Unterschieden wird zwischen verschiedenen Ereignisphasen sowie zwischen der Pandemievorbereitung und -bewältigung sowie dem Krisenmanagement:

  • ein Konzept für die Organisation der Durchführung des Impfens und des Contact Tracings
  • ein Konzept zur (teilweisen) Aufrechterhaltung der Spital- und Grundversorgung sowie Prozesse zur Zuteilung von Behandlungskapazitäten
  • verbindliche Vorgaben für Betriebe bzw. Leistungserbringer des Gesundheitswesens zur Beschaffung und Bewirtschaftung des Vorrats von medizinischen Gütern und Schutzmaterialien. Für soziale Institutionen und Verwaltungen liegt es im Ermessen der Kantone, ob verbindliche Vorgaben oder Empfehlungen definiert werden.
  • ein Impfkonzept mit örtlich verschiedenen Impfmöglichkeiten und zielgruppenspezifischer Aufklärung
  • ein Testkonzept für mobile und stationäre Equipen, mit einem einfachen Test-, Bestätigungs- und Informationsprozess sowie ein Datenkonzept, inklusive Schnittstelle zum Bund
  • weitere Planungsthemen sind das Ausbruchsmanagement, Schutzkonzepte und die interne und externe Krisenkommunikation

Bei einer sich abzeichnenden Pandemie sind die Kantone gefordert, den Austausch und die Koordination untereinander und mit dem Bund und der kommunalen Ebene rasch zu intensivieren, um die Lagebeurteilung und allfällige Massnahmen untereinander abzustimmen.

Die Kantone organisieren zudem die notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen auf kantonaler Ebene. Falls Bedarf nach subsidiärer personeller Unterstützung durch andere Kantone oder den Bund besteht, haben die kantonalen Führungsorganisationen neu die Aufgabe, bei Bedarf personelle Ressourcen des Zivilschutzes interkantonal zu koordinieren (z. B. durch einen Teilstab Ressourcenmanagement Kanton ResMaK), bevor sie ggf. Ressourcen von Armee und/oder Zivildienst anfragen.

In der besonderen oder ausserordentlichen Lage vollziehen die Kantone die vom Bundesrat angeordneten Massnahmen (Art. 102 Abs. 2 EpV). Sie stellen die Koordination und Kommunikation mit den Gemeinden via kantonale Krisenstäbe bzw. kantonaler Führungsorganisation (KFO) sicher. Die Organisation des Vollzugs in den Kantonen ist nicht einheitlich geregelt.

Gemäss EpG sind in den Kantonen die Kantonsärztinnen und Kantonsärzte (KÄ) mit ihren Diensten in Zusammenarbeit mit den kantonalen KSD-Verantwortlichen für die Koordination der medizinischen Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung einer Pandemie zuständig. Sie fungieren als Bindeglied zwischen Bund (BAG) und Kantonen sowie zwischen der öffentlichen und der individuellen Gesundheit. Dabei koordinieren sie sich auch mit weiteren Stellen in ihren Kantonen bspw. mit den Kantonsapothekerinnen und Kantonsapothekern bezüglich Versorgung mit medizinischen Gütern. Sie stehen in allen Situationen und Lagen über Telefonkonferenzen im direkten und regelmässigen Kontakt mit dem BAG.

Entsprechend den kantonalen Voraussetzungen und Bedürfnissen werden je nach Eskalationsstufe weitere Gremien (Kantonale Führungsorganisationen KFO, Projektteams) einberufen, die den Vollzug der Massnahmen auf kantonaler Ebene verantworten, führen und koordinieren. Der KSD wird in jeder Eskalationsstufe, zwecks Koordination der medizinischen Versorgung, involviert sein.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kantone sowie die Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Kantonen bzw. zwischen Bund und Kantonen orientieren sich am Lagemodell des EpG.

Aufgaben in der Pandemievorbereitung

  • Die Kantone treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Vorbereitungsmassnahmen, um Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu verhindern und frühzeitig zu begrenzen und erarbeiten kantonale Pandemiepläne, die sich auf die Grundsätze des Bundes stützen.
  • Die Kantone sind verantwortlich für die Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern, indem sie die entsprechende Vorbereitung treffen und sich dabei mit den Vorbereitungsarbeiten zur Versorgungssicherheit beim Bund abstimmen.
  • Die Kantone erstellen die kantonalen Pandemiepläne und Checklisten für öffentliche Verwaltungen (Gemeinde/Kanton) etc.
  • Die Kantone bereiten das kantonale Gesundheitswesen auf eine Pandemie vor, indem die notwendigen Instrumente erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden.
  • Die Kantone koordinieren die Vollzugsaktivitäten mit den Gemeinden.
  • Die Kantone beziehen die Gemeinden ein und stellen die Kommunikation zu den Gemeinden sicher.
  • Die Kantone und betroffenen Fachdirektorenkonferenzen arbeiten an der Festlegung von Zielen und Strategien zur Vorbereitung bzw. Bewältigung einer Pandemie mit.
  • Fachkonferenzen bzw. Fachvereinigungen unterstützen die interkantonale Koordination. Sie stehen sowohl mit der GDK als auch mit den entsprechenden Bundesämtern in regelmässigem Kontakt.
  • Ordentliche Austauschgefässe stellen den Austausch zwischen Bund und Kantonen sicher (themenspezifischer Föderalistischer Dialog, Dialog nationale Gesundheitspolitik bzw. ordentliche Sitzungen zwischen GDK und EDI/BAG, Koordinationsorgan EpG, Telefonkonferenzen zwischen BAG und Kantonsärzteschaft).

Aufgaben in der Pandemiebewältigung

Besondere Lage

  • Die Kantone stellen die kantonale Krisenorganisation sowie die notwendigen Kapazitäten und Ressourcen sicher, die es zur Bewältigung der Krise benötigt.
  • Sie sind für die Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen medizinischen Gütern oder – falls diese zentral durch den Bund beschafft werden – für deren Verteilung zuständig.
  • Auch in der besonderen Lage sind die Kantone für die Anordnung von Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Pandemie zuständig, sofern der Bundesrat keine entsprechenden Massnahmen anordnet. Falls es die epidemiologische Lage erfordert, ordnen die Kantone weitergehende Massnahmen zu denjenigen des Bundesrats an.
  • Die zuständigen Direktoren- und Fachkonferenzen bzw. Fachvereinigungen arbeiten mit der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) und den zuständigen Bundesbehörden zusammen, gemäss Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV).

Ausserordentliche Lage

  • In der ausserordentlichen Lage ist der Bund hauptsächlich für die Anordnung von Massnahmen zuständig. Den Kantonen kommt der Vollzug der Massnahmen zu.
  • Die interkantonale Koordination wird analog der besonderen Lage gewährleistet, wobei die Frequenz der Austauschmöglichkeiten bei Bedarf weiter zu erhöhen ist. Trotz weitgehender Kompetenzen des Bundes, ist ein enger Austausch zwischen Bund und Kantonen in der ausserordentlichen Lage unerlässlich.

Die Checkliste «Pandemieplanung der Kantone» (siehe Weitere Informationen) definiert die kritischen Elemente der Pandemievorbereitung. Sie ist ein Hilfsmittel bei der Erstellung und Überprüfung der kantonalen Pandemiepläne im Hinblick auf den Grad der Pandemievorbereitung und auf die Kompatibilität mit dem Pandemieplan des Bundes. Die Checkliste berücksichtigt wo nötig das «Handbuch für die betriebliche Vorbereitung» sowie die Vorgaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Unterstützende Stellen

Departemente, Bundesämter und Bundesstellen

Weitere unterstützende Stellen

Weitere zu konsultierende Stellen

Die nachfolgend aufgeführten Stellen sind je nach Szenario in der Bewältigung mehr oder weniger stark involviert. Sie können in der Vorbereitung konsultiert werden, um Massnahmen möglichst bedarfs- und zielgruppengerecht sowie einfach umsetzbar zu planen. Sie sind innerhalb ihrer eigenen Strukturen (z. B. Verbände) involviert.

Die Stellen sind in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt und nicht abschliessend.

  • Bildungseinrichtungen (Universitäten, Volksschulen, Berufsschulen etc.)
  • CULTURA – Dachverband der Schweizer Kulturinstitutionen
  • Detailhandel: Schweizerischer Gewerbeverband SGV, Swissretail, VELEDES, Coop, Migros, Fenaco, Aldi, Lidl
  • Fitnessbranche: swiss active und SFGV
  • Gastrosuisse – Verband für Hotellerie und Restauration
  • Pharmaindustrie (Interpharma)
  • Seilbahnen Schweiz
  • Sportverbände: z. B. Swiss Olympic, Swiss Football League, Swiss Ice Hockey Federation, SwissTopSport
  • Tourismusbranche
  • Transportunternehmungen (Verband öffentlicher Verkehr VÖV, ASTAG etc.)
  • weitere

Weitere Informationen