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Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Massnahmen in Betrieben

Arbeitgebende müssen das Risiko von Infektionsübertragungen von Tier zu Mensch oder Mensch zu Mensch am Arbeitsplatz minimieren. Dies benötigt eine situationsgerechte Risikobeurteilung und Massnahmenplanung. Ziel ist die Aufrechterhaltung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Infrastruktur, insbesondere der öffentlichen Dienstleistungen.

Mit den folgenden Massnahmen kann das Risiko einer Infektionsübertragung minimiert werden:

Vorbereitung

gemäss Handbuch für die betriebliche Vorbereitung (siehe weiterführende Informationen):

  • Analyse der beruflichen Expositions- und Infektionsgefahren
  • Planung der Schutzmassnahmen, Anmeldung des erforderlichen Ressourcenbedarfs, Festlegung des Zeitpunkts der Materialbeschaffung
  • Falls ein Impfstoff vorhanden ist: Abklärung, ob die Mitarbeitenden zu den besonders gefährdeten Personen gehören und deshalb gegen den Erreger geimpft werden sollten

Betriebliches Kontinuitäts­management

  • Betriebliches Kontinuitätsmanagement (Business Continuity Management, BCM) als Teil des Risikomanagements etablieren

Information

  • Information der Belegschaft über die aktuellen Empfehlungen der Gesundheitsbehörden
  • Bekanntmachung der Umsetzung von Verhaltensmassnahmen
  • Information von Geschäftspartnerinnen und Kunden über die angeordneten Schutzmassnahmen

Schutzmassnahmen

  • Präzise Instruktion der Mitarbeitenden darüber, in welcher Weise angeordnete Massnahmen umzusetzen sind
  • Es sind dem Expositionsgrad entsprechende Schutzmassnahmen zu wählen. Gegebenenfalls angemessene Schutzmassnahmen und -ausrüstungen für besonders exponierte Personen innerhalb des Betriebes
  • Unter den weiterführenden Informationen finden sich Publikationen des Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) für Fachpersonen, um Massnahmen am Arbeitsplatz fachgerecht auszuwählen

Dispensation vom Arbeitsplatz

  • Mitarbeitende, die bei sich Symptome einer übertragbaren Krankheit bemerken (z. B. bei Influenza Fieber ≥ 38 °C und mindestens eines der folgenden Symptome: Husten, Atembeschwerden, Halsschmerzen), sollen nicht mehr zur Arbeit erscheinen oder ihren Arbeitsplatz verlassen. In beiden Fällen ist von zuhause aus (telefonisch) die vorgesetzte Stelle zu verständigen sowie ärztlichen Rat einzuholen. Vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz wird empfohlen, den von den Gesundheitsbehörden festgelegten Zeitraum nach dem Abklingen der Symptome abzuwarten, ehe die Arbeit wieder aufgenommen wird.

Gesundheitsschutz beim Arbeiten zuhause

  • Während der Covid-19-Pandemie hat der Bundesrat nationale Homeoffice-Empfehlungen bzw. zeitweise sogar eine -Pflicht erlassen (siehe Nicht-pharmazeutische Massnahmen). Die individuelle Umsetzung liegt oft im Ermessen der Arbeitgebenden. Zu berücksichtigen sind hier die sozialen Auswirkungen. Das SECO dokumentiert in der Broschüre «Gesundheitsschutz – auch beim Arbeiten zu Hause» (siehe weiterführende Informationen) aus arbeitsgesetzlicher Perspektive, welche geeigneten Vorkehrungen Arbeitgebende und -nehmende treffen müssen, wenn von zuhause aus gearbeitet wird.

Impfung

  • Die Bedarfsabklärung, Organisation und Finanzierung von betrieblichen Impfungen (saisonale oder pandemische Impfungen) ist Sache der Betriebe selbst, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden.

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