Finanzierung
Die Bewältigung einer Pandemie kann kurzfristig beträchtliche Ressourcen beanspruchen und unerwartete Beschaffungen erfordern. Bevor Ausgaben getätigt bzw. Verpflichtungen eingegangen werden dürfen, muss das Parlament einen entsprechenden Kredit bewilligen.
Hier wird aufgezeigt, wie der Bund vorgeht, um bei Bedarf zusätzliche Finanzen zu beantragen und zusätzliche Beschaffungen zu ermöglichen. Das Vorgehen kann beispielhaft auch den Kantonen dienen, welche jedoch ihre eigenen Vorgaben und Abläufe haben und einhalten müssen. Insbesondere die Checkliste Pandemiebewältigung: Zusätzliche Finanzierung ist generisch abgefasst und kann somit allen Behörden nützen.
Zusätzlicher Finanzbedarf Bund
Im Ereignisfall werden allenfalls schnell zusätzliche Sach- oder Personalmittel benötigt. Sofern diese Mittel nicht bereits vorgängig über den ordentlichen Budgetprozess vom Parlament genehmigt worden sind, muss der Bundesrat diese dem Parlament mittels Nachtragskredit gemäss Artikel 33 Finanzhaushaltgesetz (FHG, SR 611.0) beantragen.
Die Bundesämter können solche zusätzlichen Kreditanträge zweimal jährlich, jeweils im Januar und im Juli, einreichen. Die Departemente prüfen die Kreditanträge und leiten sie der Eidgenössischen Finanzverwaltung weiter. Diese erstellt eine Botschaft zu den Kreditanträgen zuhanden des Bundesrats. Der Bundesrat behandelt die Anträge im März und im September. Falls er sie verabschiedet, behandelt das Parlament sie anschliessend im Juni und im Dezember. Die Mittel dürfen nur ausgegeben oder vertraglich verpflichtet werden, wenn das Parlament sie genehmigt hat.
Der Prozess zur Bearbeitung und Genehmigung von Nachtrags- oder Verpflichtungskrediten dauert somit rund ein halbes Jahr. Für Ausgaben, die keinen Aufschub dulden, kann der Bundesrat bei der Finanzdelegation dringliche Nachträge beantragen gemäss Artikel 34 FHG.
Die zuständige Facheinheit der Bundesverwaltung ist für die inhaltliche Erarbeitung des Kreditantrags und des dazugehörigen Bundesratsantrag verantwortlich. Sie muss den Ressourcenbedarf detailliert begründen und die rechtlichen Grundlagen darlegen. Besonders wichtig ist die Abstimmung mit dem federführenden Generalsekretariat und der Eidgenössischen Finanzverwaltung. Falls mit den beantragten Geldern zusätzliches Personal angestellt werden soll, muss der Antrag auch mit dem Eidgenössischen Personalamt abgestimmt werden. Je nach Inhalt muss der Antrag auch mit anderen direkt betroffenen Departementen abgesprochen werden.
Falls über das laufende Jahr hinauswirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden sollen, ist mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung abzuklären, ob zusätzlich zum Zahlungskredit ein Verpflichtungskredit gemäss Artikel 21 FHG beantragt werden muss.
Die Checkliste Pandemiebewältigung: Zusätzliche Finanzierung listet auf, welche Informationen und Vorabklärungen in den Antrag einfliessen müssen.
Zusätzlicher Beschaffungsbedarf Bund
Basierend auf den Erfahrungen aus der Bewältigung der Covid-19-Pandemie haben das Kompetenzzentrum Beschaffung und Subvention des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) die Beschaffungsprozesse BAG erarbeitet. Diese gelten für zukünftige Ereignis- und Krisenlagen, in denen das BAG für die Krisenorganisation zuständig ist. Unterschieden werden dabei dezentrale Beschaffungen, bei denen das BAG die Beschaffungsstelle ist, sowie zentrale Beschaffungen, für die das BBL zuständig ist:
Dezentrale Beschaffungen durch das BAG
- In Abhängigkeit von Eskalationsstufen analog dem Ereignis- und Krisenmanagement BAG werden administrative Vereinfachungen und zusätzliche Instrumente für die Beschaffungen definiert.
- Ab der Stufe «Bewältigung durch Krisenorganisation Amt» wird eine Arbeitsgruppe Beschaffung als Teil der Krisenorganisation des Amtes eingesetzt.
- Die Arbeitsgruppe ist zuständig für die Priorisierung und Unterstützung der anstehenden Beschaffungen. Sie stellt die Übersicht über alle Beschaffungen und die finanzielle Ressourcensituation sicher.
Zentrale Beschaffungen durch das BBL
- In Ereignis- und Krisenlagen wird der reguläre Beschaffungsprozess durch einen vereinfachten und beschleunigten Ablauf ersetzt.
- Der Ablauf ist so gestaltet, dass er die gesetzlichen Vorgaben und Qualitätsstandards einhält.
- Der beschleunigte Beschaffungsprozesses basiert auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe d des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1). Diese erlauben eine sofortige Handlung in Ausnahmesituationen.
- Sobald sich der Bedarf für Beschaffungen im Rahmen einer Ereignis- und Krisenlage abzeichnet, nimmt das Kompetenzzentrum Beschaffung und Subvention Kontakt mit dem Leiter der zentralen Beschaffung BBL auf. Dieser definiert ein Krisenteam.
- Das Krisenteam prüft die Dringlichkeit der einzelnen Beschaffungen und erwirkt – falls diese gegeben ist – eine schnelle Freigabe zur Krisenbearbeitung.
Ist in einer künftigen Pandemie das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) für die Krisenorganisation zuständig, würde das Departement oder der Bundesrat die Beschaffungsstelle definieren. Sollte es sich um das BAG und BBL handeln, so treten die definierten Prozesse in Kraft.
Sonderfall Beschaffung von Heilmitteln
Die Beschaffung von Arzneimitteln und Medizinprodukten gemäss Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) ist ein Sonderfall des oben beschriebenen Beschaffungsprozesses. Wer Arzneimittel und Medizinprodukte beschafft oder importiert, benötigt eine entsprechende Betriebsbewilligung von Swissmedic. Seitens Bund verfügt die Armeeapotheke über eine solche Bewilligung, das BAG hingegen nicht. Diese Beschaffungen werden daher zumindest formell seitens Armeeapotheke getätigt. Inhaltlich-fachlich ist jedoch das BAG zuständig. Es stellt auch die Anträge an den Bundesrat für die Beschaffung von Arzneimitteln für die Zivilbevölkerung.