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Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Rechtliche Grundlagen

Der Pandemieplan hält sich primär an nationale Leitlinien, insbesondere an das Epidemiengesetz (EpG), um einen angepassten und verhältnismässigen Einsatz von Massnahmen zu ermöglichen. Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) bilden die Grundlage zur internationalen Überwachung und Bewältigung.

Internationale Gesundheitsvorschriften

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005 der WHO (IGV, SR 0.818.103) bilden das völkerrechtliche Fundament der internationalen Überwachung und Bewältigung übertragbarer Krankheiten. Ein Hauptziel der IGV (2005) ist, die weltweite Verbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern, ohne den Personen- und Güterverkehr unnötig einzuschränken. Die IGV (2005) halten fest, wie die WHO eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite festlegt und regeln die internationale Zusammenarbeit zur Eindämmung von natürlichen, beabsichtigten oder durch Unfälle herbeigeführten Ereignissen, die eine Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen.

Um Ereignisse im Hoheitsgebiet eines Landes einheitlich bewerten zu können, enthalten die IGV (2005) ein Bewertungsschema, das bei Verdacht eines Ereignisses von internationaler Tragweite anzuwenden ist. Liegt ein entsprechendes Ereignis vor, muss dieses immer inklusive den bereits durchgeführten Massnahmen an die WHO gemeldet werden (Art. 6 IGV). Die WHO entscheidet zusammen mit dem Notfallausschuss (bestehend aus international anerkannten Expertinnen und Experten) aufgrund verschiedener Kriterien, ob eine Notlage vorliegt oder nicht, und gibt entsprechende Empfehlungen zu deren Bewältigung.

Die IGV bestehen seit 1969 und wurden mehrmals überarbeitet. Die 2005 revidierten IGV sind am 15. Juni 2007 auf internationaler Ebene in Kraft getreten. Der Bundesrat hat sie vorbehaltlos genehmigt und die Abteilung Übertragbare Krankheiten des BAG als IGV-Kontaktstelle (National Focal Point) eingesetzt. Seit 2016 berücksichtigt das Epidemiengesetz die IGV (2005) und regelt deren Umsetzung in der Schweiz.

Im Juni 2024 haben die 194 Mitgliedstaaten der WHO an der 77. Weltgesundheitsversammlung (WHA) gemeinsam gezielte Anpassungen der IGV (2005) im Konsens verabschiedet. Die Schweiz hat an den Verhandlungen zu den Anpassungen teilgenommen und ihre Interessen eingebracht. Zu den Ergebnissen aus den Verhandlungen zählen unter anderem die Stärkung der Kernkapazitäten in der Prävention, Bereitschaft und Reaktion auf gesundheitliche Notlagen, die Etablierung einer zusätzlichen Warnstufe, ein verbesserter Austausch zwischen den Vertragsstaaten und der WHO sowie die Stärkung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit.

Der Bundesrat hat vom 13. November 2024 bis zum 27. Februar 2025 eine Vernehmlassung durchgeführt. Am 20. Juni 2025 hat der Bundesrat entschieden, die Anpassungen der IGV anzunehmen. Er hat dafür die Ergebnisse aus der Vernehmlassung und der Konsultation der zuständigen parlamentarischen Kommissionen berücksichtigt und den entsprechenden Bericht zur Kenntnis genommen. Zum Umgang mit Fehl- und Desinformation in der Risikokommunikation hat der Bundesrat entschieden, einen Vorbehalt anzubringen. Die Schweiz wird eine objektive, wissenschaftliche Risikokommunikation weiterhin gewährleisten und die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte wie die Meinungsäusserungs-, die Medien- und die Wissenschaftsfreiheit wahren. Zudem wird die Schweiz eine Erklärung abgeben, dass sie Anpassungen bezüglich der Kapazitäten für den Zugang zu Gesundheitsdiensten in Krisensituationen gemäss der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen umsetzen wird.

Nationale Gesetze und Verordnungen

Das Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) sowie die Epidemienverordnung (EpV, SR 818.101.1) bilden die rechtliche Grundlage zur Bewältigung von übertragbaren Krankheiten und damit des Pandemieplans der Schweiz. Die beiden Erlasse definieren Kompetenzen und Zuständigkeiten und ermöglichen den zuständigen Behörden, geeignete Massnahmen zu treffen, um die beim Auftreten einer Pandemie zu erwartenden negativen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen so gering wie möglich zu halten.

Das EpG steht im Einklang mit den IGV (2005) der WHO. Es verankert den Informationsaustausch, die Zusammenarbeit sowie die Koordination der Massnahmen mit internationalen Partnern, insbesondere der WHO und der Europäischen Union.

Weitere relevante Erlasse auf Bundesebene mit Bezug auf Pandemievorbereitung sind:

  • Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krankheiten des Menschen (SR 818.101.126)
  • Heilmittelgesetz (SR 812.21), bezüglich der Zulassung von Impfstoffen
  • Landesversorgungsgesetz (SR 531), bezüglich der Lagerhaltung von Heilmitteln
  • Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (SR 501.31)
  • Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (SR 172.010.8)

Auf die jeweiligen kantonalen Gesetzgebungen wird hier nicht eingegangen.

Aufgaben von Bund, Kantonen und Dritten

Das EpG verpflichtet Bund und Kantone, die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten zu treffen. Es regelt die Kompetenzen der Behörden auf Bundes- sowie auf Kantonsebene und beschreibt die Verfahren bei der Anordnung von Massnahmen.

Bund

Der Bund ist zuständig für die Bereiche Informationssammlung, -aufbereitung und -vermittlung, für den Betrieb von Früherkennungs- und Überwachungssystemen, für Massnahmen bei der Ein- und Ausreise an der Grenze (Grenzsanität) sowie für die Versorgung mit Heilmitteln. Die Führungsrolle des Bundes wird durch die Verankerung übergeordneter Steuerungs- und Koordinationsinstrumente gestärkt (vgl. Art. 4 und 5 EpG).

Zur Stärkung seiner Führungsrolle wird dem Bund die Kompetenz übertragen, unter Einbezug der Kantone die wesentlichen nationalen Ziele und Strategien im Bereich der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festzulegen (Art. 4 EpG). In Ergänzung dazu werden die Massnahmen des Bundes in Form von nationalen Programmen gebündelt (Art. 5 EpG). Das BAG erarbeitet nationale Programme im Zusammenhang mit Impfungen, therapieassoziierten (nosokomialen) Infektionen, Resistenzen bei Erregern, HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten. Es informiert die Öffentlichkeit, bestimmte Personengruppen, Behörden und Fachleute über die Risiken übertragbarer Krankheiten informieren und über mögliche Massnahmen zu deren Verhütung und Bekämpfung informieren muss (Artikel 9 EpG). Ebenfalls sorgt es zusammen mit den Kantonen für den notwendigen Informationsaustausch (Artikel 10 EpG). Im Bereich der Impfungen wird der Schweizerische Impfplan im Gesetz verankert und die Pflichten der Ärztinnen und Ärzte sowie der Kantone präzisiert.

Weiter ist der Bund für den Betrieb verschiedener Systeme zur Früherkennung und Überwachung übertragbarer Krankheiten (Art. 11 EpG) zuständig. So betreibt er zum Beispiel das obligatorische Meldesystem für übertragbare Krankheiten, das Sentinella-Meldesystem oder ein Abwassermonitoring.

Das EpG gibt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, Vorschriften über die Verhütung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (Art. 19 EpG). Solche Massnahmen setzen auf der Ebene der Lebens-, Arbeits- und Umweltbedingungen an. Beispielsweise werden Institutionen des Gesundheitswesens wie Spitäler, sozialmedizinische Institutionen und Arztpraxen verpflichtet, Massnahmen zur Verhütung von therapieassoziierten Infektionen und Antibiotikaresistenzen zu treffen. Institutionen des Freiheitsentzugs und Kollektivunterkünften für Asylsuchende müssen allen Personen in ihrer Obhut den Zugang zu geeigneten Verhütungsmassnahmen gewährleisten.

Der Bund ist zudem mit der Oberaufsicht über den Vollzug des EpG betraut und koordiniert, falls nötig, die kantonalen Massnahmen (Art. 77 EpG). Gleichzeitig stellt er die internationale Koordination sicher. Das BAG ist die schweizerische IGV-Anlaufstelle und damit auch Ansprechpartner der WHO. Dies gilt insbesondere im Falle von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen.

Kantone

Die gesundheitspolizeilichen Massnahmen im Bereich der Infektionskontrolle liegen gemäss Epidemiengesetz in der Kompetenz der Kantone (Massnahmen gegenüber einzelnen Personen oder der Bevölkerung; Art. 30-40 EpG). Sie sind für den Vollzug der Massnahmen wie Quarantäne, ärztliche Überwachung oder Tätigkeitsverbote und Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (Veranstaltungsverbote, Schulschliessungen) ebenso zuständig wie für die Koordination aller im jeweiligen Kanton involvierten Partner (z. B. Spitäler, sozialmedizinische Institutionen, Ärztinnen und Ärzte, Apotheken, Labore).

Es besteht auch eine gesetzliche Grundlage, um Personen, die krank, krankheitsverdächtig, angesteckt oder ansteckungsverdächtig sind oder Krankheitserreger ausscheiden, einer ärztlichen Behandlung unterstellen zu dürfen. Die Kantone haben zudem die Kompetenz, die Bewegungsfreiheit der Bevölkerung in bestimmten Gebieten zeitweise einzuschränken.

Die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und die Anordnung von Massnahmen sind medizinische Fachaufgaben, für die eine ausgebildete Fachperson zuständig sein muss. Gemäss Artikel 53 EpG ist dies die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt.

Die Kantone sind ausserdem für epidemiologische Abklärungen (Art. 15 EpG), die Förderung von Impfungen (Art. 21 EpG) sowie für die Desinfektion von möglicherweise kontaminierten Gegenständen, Räumlichkeiten usw. zuständig (Art. 48 EpG).

Dritte

Ärztinnen und Ärzte, Spitäler und Labore sind für die Meldung von übertragbaren Krankheiten an die zuständigen Behörden verantwortlich (Art. 12 EpG). Ebenfalls zur Meldung verpflichtet werden kantonale Behörden und Führerinnen und Führer von Luftfahrzeugen und Schiffen.

Das EpG regelt die Mitwirkungspflichten der Unternehmen, die im Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- oder Flugverkehr grenzüberschreitend Personen befördern sowie die Mitwirkungspflichten der Betreiberinnen von Hafenanlagen, von Flughafenhaltern, Betreibern von Bahnhöfen und Busstationen und Reiseagenturen (Art. 43 EpG). Sie alle müssen die notwendigen betrieblichen und personellen Kapazitäten zur Durchführung der ihnen auferlegten Massnahmen bereitstellen.

Instrumente zur Verhütung und Bewältigung einer Pandemie

Zur Verhütung und Bewältigung einer Pandemie sieht das EpG folgende spezifische Instrumente und Massnahmen vor:

Notfallpläne

Bund und Kantone sind gesetzlich verpflichtet, zur Verhütung und frühzeitigen Begrenzung von Gefährdungen und Beeinträchtigungen der öffentlichen Gesundheit Vorbereitungsmassnahmen zu treffen (Art. 8 EpG, Art. 2 EpV). Dazu gehört beispielsweise die Erarbeitung von Notfallplänen durch das BAG und die Kantone. Die Kantone sind dabei verpflichtet, ihre Pläne auf die Pläne des Bundes abzustützen. Zudem ist die Planung mit Nachbarkantonen oder dem grenznahen Ausland zu koordinieren. Die Pläne müssen veröffentlicht und regelmässig überprüft werden. Ziel der Vorbereitung ist, dass Verhütungs- und Bekämpfungsmassnahmen zeit- und bedarfsgerecht sowie je nach Situation flächendeckend einheitlich eingesetzt werden können und die Koordination zwischen den Kantonen sichergestellt ist. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der pandemischen Grippe H1N1 (2009) oder Covid-19 (2020) haben gezeigt, dass vorsorgliche Mass­nahmen zentral sind.

Dreistufiges Lagemodell

Ein dreistufiges Lagemodell schafft die Grundlagen für eine sinnvolle Arbeitsteilung zwischen Bund und Kantonen zur Bewältigung von Krisensituationen (vgl. Art. 6 und 7 EpG). Das EpG kennt zu diesem Zweck neben der normalen Lage eine besondere und eine ausserordentliche Lage. Es bestimmt, wann eine besondere Lage vorliegt, die den Bundesrat zur Anordnung von spezifischen, im Gesetz umschriebenen Massnahmen berechtigt (Art. 6 EpG).

In einer besonderen Lage kann der Bundesrat Massnahmen gegenüber einzelnen Personen und gegenüber der Bevölkerung anordnen. Auch kann er Ärztinnen und Ärzte und weitere Gesundheitsfachpersonen verpflichten, bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mitzuwirken und er kann Impfungen für bestimmte Bevölkerungsgruppen für obligatorisch erklären.

Die ausserordentliche Lage gemäss Artikel 7 EpG kommt zum Tragen, wenn bei unvorhersehbaren, akuten schweren Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit im Gesetz keine spezifischen Regelungen bestehen bzw. auch die für die besondere Lage vorgesehenen Massnahmen des Bundesrates nicht genügen. Gemäss dieser Bestimmung kann der Bundesrat die für die Krankheitsbekämpfung notwendigen Massnahmen anordnen, wenn es eine ausserordentliche Lage erfordert. Selbst wenn diese ausserordentlichen Umstände vorliegen, ist eine Bundesintervention nicht unbedingt erforderlich: Der Bund soll vor allem dann tätig werden, wenn die Mittel der Kantone nicht ausreichen oder das vorhandene gesetzliche Instrumentarium für die Anordnung der nötigen Massnahmen mangelhaft ist. Selbstverständlich ist auch in diesem Fall das Gebot der Verhältnismässigkeit zu wahren. In allen Lagen verbleibt der Vollzug bei den Kantonen.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert der Übergang von der ausserordentlichen in die besondere oder von der besonderen in die normale Lage, da sich dabei die Rollen von Bund und Kanton verändern und eine sorgfältige Vorbereitung notwendig ist.

Es besteht kein automatischer und direkter Zusammenhang zwischen dem dreistufigen Lagemodell gemäss EpG und der Entwicklungsphasen der Pandemie. So kann beispielsweise eine pandemische Lage vorliegen, die ordentlichen Vollzugsorgane können aber in der Lage sein, die weitere Verbreitung zu bewältigen, und es liegt keine besondere Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (mehr) vor, so dass keine besondere oder ausserordentliche Lage erforderlich ist.

Ebenfalls ist die Ausrufung einer «gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite» durch die WHO zwar gemäss Artikel 6 EpG eines der Kriterien zur Feststellung einer «besonderen Lage». Diese Ausrufung durch die WHO führt jedoch nicht automatisch zu einer «besonderen Lage» in der Schweiz. Denn diese setzt immer eine Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Gesundheit in der Schweiz voraus.

Versorgung

Das EpG sieht vor, dass der Bundesrat die Versorgung der Bevölkerung mit den wichtigsten Heilmitteln sicherstellt, die zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geeignet sind, und Vorschriften über deren Zuteilung und Verteilung erlassen kann (Art. 44 EpG). Artikel 61 EpV sieht zudem vor, dass das Eidgenössische Department des Inneren (EDI) bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit und einer expliziten Mangellage die Verteilung an die Bevölkerung mit einer Prioritätenliste regelt. Bei der Verteilung der Heilmittel bei Mangel­lagen können gewisse Personenkreise, beispielsweise das Medizinal- und Pflegepersonal oder Personen mit schweren Erkrankungen, vorrangig berücksichtigt werden.

Das BAG legt zudem in Zusammenarbeit mit den Kantonen den Anteil der Heilmittel fest, der jedem Kanton zugeteilt wird (Art. 62 EpV). Die Armeeapotheke transportiert die Heilmittel in die Kantone (Art. 63 Abs. 1 EpV). Sofern von Artikel 63 abweichende Absprachen mit den Impfstoffherstellern bestehen, übernimmt die Armeeapotheke koordinierende Aufgaben. Diese erweiterte Zuständig­keiten des Bundes soll die bestmögliche Impfvorsorge für die Bevölkerung gewährleisten. Die Kantone sorgen für die rechtzeitige Weiterverteilung der angelieferten Heilmittel (Art. 63 Abs. 3 EpV).

Koordination und Krisenorganisation Bund

Ein Koordinationsorgan EpG (KOr EpG) fördert die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen (Art. 54 EpG, Art. 80 ff. EpV). Mit diesem ständigen Gremium zum fachlichen Austausch zwischen Bund und Kantonen und der Koordination der Massnahmen wird ein einheitlicher Vollzug angestrebt. Die Entscheid- oder Vollzugskompetenz verbleibt bei den zuständigen Organen in Bund und Kantonen. Das Koordinationsorgan EpG ist kein Krisenorgan.

Das EpG sieht eine gesetzliche Grundlage für ein Krisenorgan des Bundesrats vor (Art. 55 EpG). Die Covid-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Krisenorganisation des Bundes den Anforderungen in der Krise nicht in jeder Hinsicht gewachsen war. Zur Ausgestaltung der Krisenorganisation siehe Krisenorganisation der Bundesverwaltung.

Vollzug

Die Kantone bleiben in allen Lagen die Vollzugsorgane der Massnahmen zum Schutze des Menschen vor übertragbaren Krankheiten. Dem Bund kommt sowohl in Normalzeiten als auch in besonderen oder ausserordentlichen Lagen eine Koordinations-, Führungs- und Aufsichtsfunktion zu (vgl. Art. 77 EpG). Er kann den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben und sie bei besonderen Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit anweisen, bestimmte Vollzugsmassnahmen zu treffen (Veranstaltungsverbote, Quarantäne bestimmter Personen usw.).

In der Schweizer Armee nimmt der Oberfeldarzt die Aufgaben eines Kantonsarztes oder einer Kantonsärztin wahr. Die jeweiligen Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in der Armee sind in der Verordnung über seuchenpolizeiliche Massnahmen der Armee (SR 510.35) festgelegt.

Eine Übersicht zu den Aufgaben von Bund, Kantonen und Dritten gemäss EpG findet sich in der Checkliste Pandemievorbereitung: Aufgaben Bund, Kantonen und Dritten gemäss Epidemiengesetz (s. u.).

Finanzierung der Massnahmen und der Kosten für die Versorgung

Die Kantone tragen die Kosten für Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheit gegenüber einzelnen Personen (z. B. medizinische Untersuchung oder Überwachung), soweit diese nicht anderweitig (z. B. von den Sozialversicherungen) übernommen werden. Das gleiche gilt bei Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (z. B. Schulschliessung oder Veranstaltungsverbot). Auch die Kosten für epidemiologische Abklärungen gehen zu Lasten der Kantone (Art. 71 EpG). Im internationalen Personenverkehr trägt der Bund die Kosten für die von seinen Organen angeordneten Massnahmen (z. B. medizinische Untersuchungen oder Quarantäne). Unternehmen des grenzüberschreitenden Personenverkehrs (z. B. Eisenbahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr oder Reiseveranstalter), die nach dem EpG zur Mitwirkung bei Massnahmen im internationalen Personenverkehr verpflichtet sind, tragen grundsätzlich die ihnen dadurch entstehenden Kosten (Art. 74 EpG).

Der Bund trägt die Kosten für die Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln, die von ihm nach Artikel 44 beschafft werden. Werden diese an die Bevölkerung abgegeben, so richtet sich die Kostenübernahme nach den Voraussetzungen der Sozialversicherungen. Der Bund übernimmt die Kosten subsidiär, wenn sie von diesen nicht oder nur teilweise getragen werden. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn die Abgabe nicht durch einen anerkannten Leistungserbringer nach dem KVG erfolgt (Art. 73 EpG).

Während der Covid-19-Pandemie traten bei der Abgabe von Heilmitteln an die Bevölkerung folgende Herausforderungen auf:

  • Regelungslücken: Die Übernahme der Kosten nicht durch den Bund beschaffter Tests, Impfungen und Arzneimittel, deren Inanspruchnahme die Behörden in erster Linie im Interesse der Allgemeinheit empfehlen (und weniger zum individuellen Nutzen), ist weder durch den Bund noch durch die Kantone oder die Sozialversicherungen gewährleistet. Daraus folgt, dass die betroffenen Personen die Kosten (vollständig oder teilweise) selber tragen müssen. Dies erschwert es, die damit verfolgten Ziele der öffentlichen Gesundheit zu erreichen.
  • Komplexität: Bei Tests, Impfungen und Arzneimitteln, die der Bund nach Artikel 44 EpG beschafft, werden unterschiedliche Finanzierungssysteme angewendet. Daraus folgen Abgrenzungsprobleme, ein hoher Aufwand zur Regulierung und Administration sowie das Risiko unsachgemässer Abrechnungen.
  • Aufwand: Für Tests, Impfungen und Arzneimittel, die in den Geltungsbereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) fallen, muss die Übernahme der Kosten konkretisiert werden, bevor die Krankenversicherer die Leistungen vergüten. Das Vorgehen ist aufwändig und kann den zeitnahen Einsatz verzögern.

Wegen dieser Herausforderungen musste der Bundesrat in der Covid-19-Pandemie zum Beispiel die Finanzierung der Covid-19-Tests notrechtlich regeln. Mit der Revision des EpG soll auf diese Schwierigkeiten reagiert werden.

Entschädigung für Folgeschäden

Für Schäden, die aufgrund von Massnahmen gegenüber der Bevölkerung (z. B. Veranstaltungsverbot) entstehen, haftet der Staat gemäss den (normalen) Staatshaftungsregeln (vgl. Art. 3 ff. Verantwortlichkeitsgesetz, SR 170.32) nur, wenn er widerrechtlich gehandelt hat. Das EpG sieht in diesem Bereich keine Haftung für durch rechtmässiges staatliches Handeln verursachte Schäden vor. Die Betroffenen haben diese selber zu tragen. In der Covid-19-Epidemie mussten die von den Einschränkungen am stärksten betroffenen Akteurinnen und Akteure entsprechend auf Grundlage von Notrecht und des Covid-19-Gesetzes finanziell unterstützt werden.

Für Folgeschäden, die im Zusammenhang mit einer Massnahme (z. B. Quarantäne oder Isolierung) gegenüber einzelnen Personen entstehen, ist hingegen die anordnende Behörde gestützt auf Artikel 63 EpG berechtigt (nicht aber nicht verpflichtet), eine Entschädigung zu leisten. Sie ist zu gewähren, wenn die betroffene Person ansonsten in eine wirtschaftliche oder soziale Notlage geraten würde. Voraussetzung ist, dass der Schaden nicht anderweitig abgedeckt wird, beispielsweise durch Arbeitgebende, Kranken- oder andere Sozialversicherungen.

Zu Folgeschäden gemäss dieser Bestimmung gehören Erwerbsausfall, entgangener Gewinn sowie weitere Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der angeordneten Massnahme stehen. Eine weitere gesetzliche Grundlage für eine staatliche Haftung für rechtmässig zugefügten Schaden (Billigkeitshaftung) sehen die Artikel 64 ff. EpG bei Folgeschäden aufgrund einer empfohlenen oder angeordneten Impfung vor. Wer durch eine solche Impfung geschädigt wurde, hat Anspruch auf eine Entschädigung, soweit der Schaden nicht anderweitig gedeckt wird. Ebenfalls besteht ein Anspruch auf Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung dies rechtfertigt.

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