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Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Massnahmen im Veterinärbereich

Wird eine Zoonose in Tieren festgestellt, sind die kantonalen Veterinärämter dafür verantwortlich, die zuständigen Behörden zu informieren, um eine Ausbreitung und Exposition zu verhindern. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ergreift auf Grundlage des Tierseuchengesetzes (TSG) gezielte Massnahmen, während der Bundesrat bei hochansteckenden und anderen Seuchen allgemeine Bekämpfungsmassnahmen festlegt.

Die kantonalen Veterinärämter informieren die für den Humanbereich zuständigen kantonalen Behörden gemäss geltenden Bestimmungen, wenn sie Zoonosen in Tieren feststellen.

Treten gemäss Artikel 291a der Tierseuchenverordnung (TSV, SR 916.401) überwachungspflichtige Zoonosen bei Tieren auf, ergreifen die Kantone die in der Tierseuchenverordnung vorgesehenen Massnahmen, um eine Weiterverbreitung unter empfänglichen Tierarten sowie eine Exposition von Menschen zu verhindern. Bei anderen zoonotischen Erregern und abhängig von der Risikobeurteilung treffen Bund und Kantone auf Basis von Artikel 9 und 10 des Tierseuchengesetzes (TSG, SR 2016.40) und der Tierseuchenverordnung Massnahmen, um das Auftreten und die Ausbreitung einer Tierseuche zu verhindern. Für den Vollzug sind die Kantone zuständig.

Das BLV arbeitet während der Pandemievorbereitung und -bewältigung mit Fachleuten aus den Bereichen Mensch, Tier und Umwelt zusammen. Dafür kann beispielsweise das Unterorgan One Health stärker und intensiver genutzt werden. Es kann bei zoonotischen Grossereignissen (z. B. Ressourcen für Räumung von Nutztierbetrieben) Ressourcen koordinieren und stellt sicher, dass bei der Definition des Beschaffungsbedarfs der Veterinärbereich mitberücksichtigt wird.

Der Bundesrat regelt bei Tierseuchen Bekämpfungsziel und Bekämpfungsmassnahmen unter Berücksichtigung von Kosten und Nutzen der Tierseuchenbekämpfung (TSG Art. 9 und Art. 10). Er regelt insbesondere:

  • die Behandlung der verseuchten, seuchenverdächtigen oder ansteckungsgefährdeten Tiere;
  • die Tötung und Entsorgung solcher Tiere;
  • die Entsorgung der Kadaver und Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Seuche sein können;
  • die Absonderung der verseuchten und seuchenverdächtigen Tiere;
  • die Absperrung von Ställen, Gehöften, Weiden und Ortschaften für den Tierverkehr;
  • die Desinfektion und die Einschränkung des Personen- und Warenverkehrs;
  • die Beobachtung seuchenverdächtiger Tiere;
  • das Verbot von Märkten, Ausstellungen, Tierversteigerungen und ähnlichen Veranstaltungen sowie die Einschränkung oder das Verbot des Tierverkehrs oder der Freilandhaltung von Tieren;
  • die periodische Untersuchung der Tierbestände und die weiteren Massnahmen zur Gesunderhaltung der Tierbestände sowie die Erhebungen zur Erfassung der Seuchenlage;
  • die unentgeltliche Mithilfe der Tierhaltenden bei Bekämpfungsmassnahmen;
  • die Mitwirkung der Transportanstalten bei Bekämpfungsmassnahmen;
  • die Zulassung und Verwendung von Desinfektionsmitteln zur Tierseuchenbekämpfung;
  • die Genehmigung der nationalen Bekämpfungsprogramme von Tiergesundheitsdiensten für Seuchen, die im Rahmen des internationalen Handels mit Tieren von Bedeutung sind.

Mögliche Massnahmen

Der Bund kann den Verkehr mit Tieren und Tierprodukten in einem Gebiet einschränken, um die übrigen Landesteile vor der Verbreitung einer Tierseuche zu bewahren. Er kann zudem anordnen, dass die Massnahmen zur Ausrottung einer Tierseuche auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, sofern die landesweite Ausrottung kurzfristig nicht möglich ist oder nicht angestrebt wird. Gebiete, in denen während einer bestimmten Zeit keine Tierseuche aufgetreten ist, können als seuchenfrei erklärt werden. Der Bundesrat kann zur Verhütung von Seuchen bei der Nutztierhaltung Vorschriften zur Betriebshygiene erlassen. Ausserdem kann der Verkehr mit Lebensmitteln aus tierseuchenpolizeilichen Gründen beschränkt werden (Art. 10b TSG).

Datenerfassung

Das BLV erfasst in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) die notwendigen Daten, um Gefahren durch Zoonosen zu erkennen und zu beschreiben, die Exposition von Menschen und Tieren zu bewerten und die von Zoonosen ausgehenden Risiken zu beurteilen (Art. 291b TSV). Diese Daten bilden die Grundlage für allfällige Empfehlungen an Personen, die regelmässigen Kontakt mit möglicherweise infizierten Tieren haben, sowie für Empfehlungen an die breite Bevölkerung beim Kontakt mit Tieren.

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