Zum Hauptinhalt springen

Veröffentlicht am 1. Juli 2025

Zugang und Kostenübernahme

In einer Pandemie sollen möglichst viele Personen Zugang zur Impfung gegen den pandemischen Erreger erhalten. Die Behörden müssen im Pandemiefall regeln, wie sie den Zugang zur Impfung auch Personengruppen ermöglichen, die sie normalerweise nicht mit Impfungen versorgen.

Grundsatz

In der Schweiz übernimmt in der Regel die obligatorische Krankenversicherung (OKP) die Kosten von Impfungen, die von Leistungserbringern über die ordentlichen Kanäle des Marktes beschafft werden. Die folgenden Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Eine offizielle Impfempfehlung des Bundesamts für Gesundheit (BAG) liegt vor.
  • Der Impfstoff ist von Swissmedic für die empfohlene Zielgruppe zugelassen.
  • Die Impfung ist in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) als Leistung aufgeführt.
  • Der Impfstoffpreis ist durch die Spezialitätenliste (SL) des BAG oder eine andere vertragliche Regelung festgelegt.

Für Impfungen mit beruflicher Indikation übernimmt die OKP keine Kosten; sie werden in der Regel durch den Arbeitgebenden bezahlt. Auch bei reisemedizinischer Indikation übernimmt die OKP keine Kosten. Eine Ausnahme liegt lediglich dann vor, wenn die Impfung für eine Person unabhängig von der Reise medizinisch indiziert ist.

Finanzierung bei zentraler Beschaffung

Falls bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (z. B. im Pandemiefall) die Versorgung mit Impfstoffen durch Private oder die Kantone nicht sichergestellt werden kann, kann der Bund subsidiär Impfstoffe beschaffen (Art. 44 Epidemiengesetz EpG, SR 818.101). Findet eine Beschaffung durch den Bund statt, richtet sich die Kostenübernahme gemäss Art. 73 EpG primär nach den Voraussetzungen der Sozialversicherungen, insbesondere dem Krankenversicherungsgesetz (KVG). Werden die Kosten nicht oder nicht vollständig übernommen, so trägt sie der Bund. Der Bundesrat regelt dabei in einer Verordnung, was die Voraussetzungen für den Zugang und die Kostenübernahme von Impfstoffen im Einzelnen sind.

Besondere Personengruppen

Für die Pandemiebewältigung ist es wichtig, Lösungen für Schweizerinnen und Schweizer im Ausland, Personen ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie Grenzgängerinnen und Grenzgänger zu finden.

Bundespersonal im Ausland

Zum Bundespersonal im Ausland gehören Personen, die nach Bundesrecht eingestellt sind, sowie deren enge Familienangehörige, die im selben Haushalt leben. Diese Personen und ihre Familienangehörige sind OKP-versichert.

Zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben müssen Aussenvertretungen die Betriebssicherheit auch in Pandemien so gut als möglich sicherstellen. Im Aussennetz bestimmen die Missionschefinnen und Missionschefs aufgrund der Gesundheitsbestimmungen im Gastland über das nötige Schutzkonzept, um die Mitarbeitenden bestmöglich zu schützen. Sie sind auch für ihre Versorgung mit medizinischen Gütern und Leistungen vor Ort zuständig.

In einer Pandemie können hohe Infektionsraten, schwache und überforderte Gesundheitssysteme sowie der fehlende Zugang zu Tests, Arzneimitteln und Impfungen die entsandten Mitarbeitenden und ihre Familien einem besonders hohen Gesundheitsrisiko aussetzen. Die Reise in die Schweiz und zurück in das Einsatzland kann durch Reiseeinschränkungen erschwert oder verhindert werden. Entsandte Mitarbeitende und ihre Familien können daher aufgrund ihres Einsatzortes eine vulnerable Gruppe darstellen, unabhängig von zusätzlichen individuellen Faktoren wie Alter oder Vorerkrankungen. Dieser Umstand ist bei den Impfempfehlungen zu berücksichtigen.

Falls die Vertretungen oder das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) medizinische Güter nicht anderweitig beschaffen können, liefert die Logistikbasis der Armee dem EDA die medizinischen Güter, die die Armeeapotheke vorrätig hat oder beschaffen kann. Das EDA verfügt über Gesundheitsfachpersonen, die medizinische Güter beziehen und die konforme Logistik für die Lieferung an die Vertretungen beschaffen können. Es finanziert die entsprechenden Massnahmen. Die Versorgung mit Impfstoffen ist jedoch nur möglich, wenn die logistischen Rahmenbedingungen (Kühlkette, Importregulierungen etc.) eingehalten werden können.

Die Grundlagen für den Schutz des Bundespersonals im Aussennetz bei einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit sollen mit der laufenden Teilrevision des Epidemiengesetzes explizit geregelt werden.

Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer

Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizer im Sinne des Auslandschweizergesetzes (ASG, SR 195.1) sind Schweizerinnen und Schweizer, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und im Auslandschweizerregister eingetragen sind. Diese Personengruppe zählt nicht zur Schweizer Bevölkerung im Sinne des EpG. Für ihre Gesundheitsversorgung ist grundsätzlich das Land zuständig, in dem sie niedergelassen sind. Im Sinne der Subsidiarität gemäss ASG kann der Bundesrat jedoch Massnahmen für die Versorgung der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit Impfungen vorsehen (Artikel 44 Absatz 3 EpG).

Der Bundesrat kann im Pandemiefall Auslandschweizerinnen oder Auslandschweizern, die in die Schweiz reisen, den Zugang zu Impfungen per Verordnung ermöglichen. In der Covid-19-Pandemie hat er den Zugang entsprechend verordnet und die Kosten übernommen.

Personen im Freiheitsentzug oder in Asylunterkünften

Sowohl in Normalzeiten als auch im Falle einer Pandemie gehört es zu den Pflichten von Institutionen des Freiheitsentzugs oder Betreibern von Asylunterkünften des Bundes oder der Kantone, den Menschen unter ihrer Obhut Zugang zu Impfungen zu ermöglichen (Art. 30 Abs. 2 Bst d und Art. 31 Abs. 2 Bst. c EpV). Es gelten im Grundsatz die gleichen Finanzierungsregeln wie für die übrige Bevölkerung. Für Personen die nicht OKP-versichert sind, müssen die Kosten vom Bund (in Bundesasylzentren) oder den Kantonen (in kantonalen Asylzentren sowie Gefängnissen) getragen werden, ausser sie werden – bei zentraler Beschaffung durch den Bund – subsidiär von diesem getragen.

Personen ohne obligatorische Krankenpflegeversicherung

Aus Public Health-Sicht sollten alle Personen, die sich auf dem Gebiet der Schweiz befinden, im Falle einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Gesundheit Zugang zu Impfungen haben. Dies sollte im Pandemiefall auch für Personen ohne OKP möglich sein. Der Bund kann für diese besonderen Personengruppen die Kosten für empfohlene Impfungen übernehmen oder ein Selbstzahlersystem vorsehen.

Folgende Personengruppen können legal in der Schweiz wohnen und keine OKP haben:

  • Angestellte von diplomatischen und konsularischen Vertretungen und internationalen Organisationen sowie deren Familienangehörige: Sie verfügen entweder über eine Legitimationskarte des EDA oder einen kantonalen C-Ausweis
  • Entsandte Arbeitnehmende, die für einen ausländischen Arbeitgebenden für eine begrenzte Zeit in der Schweiz tätig sind
  • Studierende aus dem Ausland, die gestützt auf Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102) auf Gesuch hin beim Vorliegen einer gleichwertigen Versicherung von der Versicherungspflicht befreit wurden
  • In der Schweiz wohnhafte Personen, die gestützt auf das europäische Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen in einem EU-/EFTA-Land krankenversichert sind: Dabei handelt es sich einerseits vor allem um Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die in der Schweiz leben und in einem EU-/EFTA-Land erwerbstätig sind. Andererseits auch um Rentnerinnen und Rentner, die Renten aus einem EU-/EFTA-Land erhalten, jeweils mit ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen
  • Personen, die gestützt auf Artikel 2 Absatz 2, 7 oder 8 KVV auf Gesuch hin die in der Bestimmung erwähnten Voraussetzungen erfüllen und von der Versicherungspflicht befreit worden sind

Personen, die ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz leben (sogenannte Sans-Papiers) haben das Recht und die Pflicht, eine OKP abzuschliessen. Studien zeigen jedoch, dass die Mehrheit der Sans-Papiers keine OKP haben.

In der Covid-19-Pandemie hat der Bund allen oben genannten Gruppen die Covid-19-Impfung zugänglich gemacht und die Kosten für die Impfung übernommen. Voraussetzung war, dass sie einer Zielgruppe gemäss der Covid-19-Impfstrategie angehörten.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger

Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die im benachbarten Ausland wohnen und in der Schweiz arbeiten, können das Infektionsgeschehen auch in der Schweiz beeinflussen. Zudem sind viele von ihnen im Gesundheitswesen und in sozialmedizinischen Institutionen tätig und somit potenziell einem Infektionsrisiko ausgesetzt.

In der Covid-19-Pandemie hat der Bund die Covid-19-Impfung zunächst denjenigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern zugänglich gemacht, die bei ihrer Arbeit einem erhöhten Ansteckungsrisiko ausgesetzt waren. Dazu gehörten insbesondere das Gesundheits- und Betreuungspersonal. Als die Verfügbarkeit von ausreichend Impfstoff gewährleistet war, konnten sich auch alle anderen Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der Schweiz impfen lassen. Die Kosten für die Impfung hat jeweils der Bund übernommen.

Reisende aus dem Ausland

Reisende aus dem Ausland sind Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, ohne hier ihren permanenten Wohnsitz oder Arbeitsort zu haben. Dazu gehören Touristinnen und Touristen sowie Geschäftsreisende. Grundsätzlich erfolgt keine Kostenübernahme von medizinischen Leistungen für Reisende aus dem Ausland. In einer Pandemie kann auch ein bezahlter Zugang zur Impfung, angesichts der weltweit ungleichen Verfügbarkeit des Impfstoffs, zu einem unerwünschten Impftourismus führen. Wenn die Verfügbarkeit des Impfstoffes in einer Pandemie sichergestellt ist, kann der Bund die Impfung für Reisende aus dem Ausland gegen Bezahlung zugänglich machen.

Weitere Informationen